12.01.2021

Zur Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als Gemeinschafts-Geschmacksmuster

Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde. Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen der Patentoffenlegungsschrift für ein Erzeugnis zählen zu den für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umständen, die nach der Rechtsprechung des EuGH bei der gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) vorzunehmenden Prüfung zu würdigen sind, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.

BGH v. 7.10.2020 - I ZR 137/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien vertreiben Verpackungspapiere mit dazu passenden Spendern, die zugleich als Halterung für die eingelegte Papierrolle dienen. Die Klägerin ist Marktführerin hinsichtlich manuell betriebener Füllsysteme mit einem Marktanteil von annähernd 90 % in Deutschland und von 70 % in Europa. Sie ist u.a. Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 001344022-0006 (nachfolgend: Klagemuster) und des Europäischen Patents Nr. 2 897 793 für einen solchen Spender. Sie vertreibt das nach dem Klagemuster gefertigte Produkt "S.

Die Beklagte vertrieb ein Konkurrenzprodukt unter dem Namen "C.". Die Klägerin nahm die Beklagte deswegen aus dem Klagemuster auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte beantragte widerklagend, das Klagemuster für nichtig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch der Klägerin an.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil gab das LG der Klage statt und wies die Widerklage ab. Auf die gegen den streitigen Teil des landgerichtlichen Urteils gerichtete Berufung der Beklagten änderte das OLG das landgerichtliche Urteil ab, wies die Klage im Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ab und gab der Widerklage statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann dem Klagemuster die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.

Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde. Davon ist allerdings auch das OLG nicht ausgegangen. Es hat nicht abstrakt aus dem Vorliegen eines technischen Schutzrechts auf die technische Bedingtheit von Erscheinungsmerkmalen des dem Geschmacksmuster zugrundeliegenden Erzeugnisses geschlossen, sondern die sechs von ihm festgestellten Erscheinungsmerkmale konkret mit den Ansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen der Offenlegungsschrift für das Patent der Klägerin verglichen. Dieses Vorgehen des OLG steht grundsätzlich in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, nach der alle für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umstände zu würdigen sind, um zu klären, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses unter Art. 8 Abs. 1 GGV fallen.

Hierzu gehören auch die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden. Es geht insoweit nicht um die Feststellung des subjektiven Entwerferwillens, sondern um die Feststellung von Umständen, in denen sich dieser nach außen erkennbar manifestiert hat. Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen einer Offenlegungsschrift sind als objektive Umstände in diesem Sinne grundsätzlich geeignet, weil sie Aufschluss darüber geben können, welche Merkmale die dem Patent zugrundeliegende technische Lehre verwirklichen und daher zumindest auch technisch bedingt sind.

Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, dass das OLG der Patentoffenlegung ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Die Patentoffenlegungsschrift kann zwar Aufschluss darüber geben, welche Merkmale des Erzeugnisses die dem Patent zugrundeliegende technische Lehre verwirklichen und daher zumindest auch technisch bedingt sind. Jedoch erlaubt das Fehlen von Erwägungen zur visuellen Erscheinung des Erzeugnisses in einer Patentoffenlegungsschrift für sich genommen genauso wenig den Schluss auf die ausschließlich technische Bedingtheit eines Erscheinungsmerkmals wie das Vorhandensein von Erwägungen zu dessen technischer Funktion. Vielmehr ist in beiden Fällen zu prüfen, ob außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegende Umstände auf eine visuelle Bedingtheit des betreffenden Erscheinungsmerkmals hindeuten.

BGH online
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