21.04.2011

Zur Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG zugunsten von Verbraucherschutzverbänden

Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden. Die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, ist bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen.

BGH 17.3.2011, I ZR 183/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des Handelskonzerns L gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre geführt.

Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 UWG 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 200 € begehrt hat, hatte, nachdem sie vom LG abgewiesen und vom OLG als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem BGH im vollen Umfang Erfolg (10.2.2011, I ZR 183/09 "Irische Butter").

Das OLG erhöhte den vom LG auf 60.200 € festgesetzten Streitwert in der Berufungsverhandlung auf 120.000 €. Begründet wurde dies damit, der Hauptantrag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den von der Klägerin gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 € nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen, lehnte das OLG ab. Der BGH setzte den Streitwert im dritten Rechtszug für alle drei Instanzen auf 25.200 € fest.

Die Gründe:
Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 € festzusetzen.

Das OLG hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemessung" (26.4.1990, I ZR 58/89) und "Verbandsinteresse" (5.3.1998, I ZR 185/95) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend berücksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverbänden i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG jedoch erhebliche Unterschiede.

So ist es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers. Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen.

Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt. Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden.

Danach war der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 € festzusetzen. Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 € im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit Kosten i.H.v. mehr als 17.000 € belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung i.H.v. etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Dies stellt die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Belastung dar.

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