13.02.2015

Zur unterbliebenen Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen von französischen Erzeugern von Obst und Gemüse

Frankreich es unterlassen hat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die im Rahmen von Krisenplänen im Obst- und Gemüsesektor gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Der Umstand, dass sich Empfängerunternehmen in Schwierigkeiten befinden, zahlungsunfähig sind, veräußert werden oder durch Übernahme verschmelzen, hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe.

EuGH 12.2.2015, C-37/14
Der Sachverhalt:
Bis 2002 gewährte Frankreich den Erzeugern von Obst und Gemüse Beihilfen im Rahmen von "Krisenplänen". Die darin vorgesehenen Maßnahmen sollten die Auswirkungen zeitweiliger Angebotsüberschüsse verhüten, bzw. im Krisenfall abmildern. Die Beihilfen wurden unter den an den Krisenplänen beteiligten Erzeugerorganisationen aufgeteilt und dann an die Erzeuger überwiesen.

Die Kommission kam nach einer Beschwerde zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der Krisenpläne ergriffenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten. Nach Ansicht der Kommission sollten diese Maßnahmen den Absatz französischer Erzeugnisse fördern, indem es den Erzeugern ermöglicht wurde, einen Verkaufspreis zu erzielen, der die tatsächlich dem Käufer der Ware entstandenen Kosten übertraf.

Da die Kommission die Beihilfen für rechtswidrig hielt, wies sie Frankreich im Jahr 2009 zu ihrer Rückforderung von den Erzeugern an. Nach einer Schätzung der französischen Behörden belief sich der zurückzufordernde Gesamtbetrag auf 338 Mio. €. Frankreich und die übrigen Betroffenen fochten die Entscheidung der Kommission an.

Das EuG wies die Klagen ab. Gegen diese Urteile wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Da die Kommission feststellte, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Beihilfen zurückgefordert worden waren, erhob sie beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Frankreich.

Die Gründe:
Frankreich hat es unterlassen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die im Rahmen der "Krisenpläne" im Obst- und Gemüsesektor gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Frankreich hat keine Maßnahmen getroffen, um die Beihilfen innerhalb der Frist von vier Monaten zurückzufordern, die die Kommission in ihrer Entscheidung gesetzt hatte, mit der die Rückforderung angeordnet wurde. Erst im Mai 2011, d.h. mit fast zwei Jahren Verspätung, wurde das Rückforderungsverfahren eingeleitet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH in dieser Rechtssache, fast sechs Jahre nach Zustellung der Entscheidung, mit der die Rückforderung angeordnet wurde, war das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen noch im Gange.

Frankreich ist zudem nicht der Nachweis gelungen, dass die Durchführung der Entscheidung, mit der die Rückforderung angeordnet wurde, absolut unmöglich war. Darüber hinaus hat Frankreich keine präzisen und konkreten Angaben gemacht, denen sich für jeden betroffenen Empfänger das Vorliegen der Voraussetzungen für die etwaige Anwendung von Gründen entnehmen ließe, die das Unterbleiben der Rückforderung rechtfertigen könnten.

Im Hinblick auf das Argument, dass der Wegfall bestimmter Erzeugerorganisationen aufgrund ihrer Verschmelzung durch Übernahme oder ihrer Abwicklung die Rückforderung der Beihilfen unmöglich mache, ist festzustellen, dass Frankreich nicht der Nachweis gelungen ist, dass weder die Mitglieder der nicht mehr bestehenden Erzeugerorganisationen ermittelt noch die den Erzeugern gezahlten Beihilfen errechnet werden konnten. Der Umstand, dass sich Empfängerunternehmen in Schwierigkeiten befinden, zahlungsunfähig sind, veräußert werden oder durch Übernahme verschmelzen, hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe. Denn der Mitgliedstaat ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglichen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 18 vom 12.2.2015
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