12.12.2013

Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte Jahresrechnung

Der Stromversorger ist bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden auch bei Einwänden gegen die erteilte Jahresrechnung berechtigt, die Stromversorgung zu unterbrechen. Unabhängig von streitigen Preiserhöhungen, die bei der Berechnung des Zahlungsrückstandes außer Betracht bleiben (§ 19 Abs. 2 S. 4 bis 6 StromGVV) schuldet der Kunde aus der Jahresrechnung bereits aufgrund des bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises zumindest einen entsprechenden Teilbetrag.

BGH 11.12.2013, VIII ZR 41/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger wird von der Beklagten seit August 2005 als Tarifkunde nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) mit Strom versorgt. Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahresrechnung der Beklagten vom 7.11.2008 über 1.312 € für den Zeitraum bis zum 29.9.2008 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ am 20.4.2009 die Stromsperre vollziehen.

Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung sowie eine Preisanpassungsberechtigung der Beklagten und macht die Unbilligkeit von in der Abrechnung enthaltenen Preiserhöhungen geltend. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte war gem. § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt.

Unabhängig von den streitigen Preiserhöhungen, die bei der Berechnung des Zahlungsrückstandes außer Betracht bleiben (§ 19 Abs. 2 S. 4 bis 6 StromGVV) schuldet der Kläger aus der Jahresrechnung bereits aufgrund des bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises zumindest einen Betrag von 1.005 €. Diese Teilforderung ist auch fällig geworden und rechtfertigte daher - auch unter Berücksichtigung späterer Zahlungen des Klägers - die Unterbrechung der Stromversorgung.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspreise in Abrede gestellt habe. Denn bei den bei Vertragsbeginn verlangten, allgemein bekannt gemachten Preisen handelt es sich um vereinbarte Preise, die keiner Billigkeitskontrolle unterliegen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier
BGH PM Nr. 201 vom 11.12.2013
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