Zur Unterbrechung des Kausalverlaufs bei Maklerangelegenheiten
OLG München v. 27.2.2019 - 7 U 1935/18Die K-KG (Haus- und Grundstücksverwaltung) hatte die Klägerin im März 2014 mit einem als "Finanzierungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag dazu beauftragt, mit Kreditinstituten die Finanzierung des Umbaus eines Gewerbeobjekts in Düsseldorf zu verhandeln. Die Klägerin erstellte daraufhin im Dezember 2014 eine Finanzierungsausschreibung, die sie kurz darauf an die Beklagte übersandte. Darin hieß es u.a.: "Bitte berücksichtigen Sie, dass bei Abschluss eines Darlehensvertrages für unser Haus eine Vergütung von 1,0% der Darlehenssumme anfällt."
Ab Januar 2015 kam es zu Finanzierungsgesprächen zwischen den Parteien, wobei die Klägerin insoweit für die K-KG handelte. Die Beklagte gab allerdings bis Juli 2015 kein verbindliches Finanzierungsangebot ab. Infolgedessen kündigte die K-KG im Juli 2015 die Finanzierungsvereinbarung zwischen ihr und der Klägerin. In dem Kündigungsschreiben hieß es auszugsweise: "Die Kündigung erfolgt aufgrund der Tatsache, dass unsere eigenen Bemühungen um eine Finanzierung zu einem bezüglich der Konditionen besseren Angebot geführt haben und wir dieses Angebot angenommen haben." Die Kündigung wurde in der Folgezeit der Beklagten von der Klägerin zur Kenntnis gebracht.
Im November 2015 schloss die K-KG mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 62 Mio. € zur Finanzierung des genannten Objekts ab. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr 1% der Darlehenssumme als Maklervergütung zustehe. Sie forderte daraufhin gerichtlich von der Beklagten, an sie 620.000 € zu bezahlen. Das LG wies die Klage ab. Und auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Maklervergütung zu.
Zwar war ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Das Angebot der Klägerin für den Abschluss eines solchen lag in der Übersendung der Finanzierungsausschreibung, in der auf die Vergütungspflicht hingewiesen wurde, an die Beklagte. Dieses Angebot hatte die Beklagte konkludent dadurch angenommen, dass sie in Finanzierungsgespräche mit der (insoweit für die K-KG handelnden) Klägerin eintrat. Denn nach der Rechtsprechung genügt es zum Abschluss eines Maklervertrages, dass der Makler dem Kunden ein Expose mit ausdrücklichem Provisionsverlangen übersendet und der Kunde daraufhin weitere Maklerleistungen in Anspruch nimmt.
Allerdings fehlte es am Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung der Klägerin und dem schließlich geschlossenen Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der K-KG. Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen dem Nachweis des Maklers und dem schließlich zustande gekommenen Vertrag hat die Rechtsprechung in den Fällen, in denen der intendierte Vertrag zunächst scheitert und schließlich doch noch zustande kommt, dann angenommen, wenn der vom Makler nachgewiesene Interessent seine Vertragsabsicht zunächst aufgibt und sie später neu fasst. Demgegenüber ist nicht von einer Unterbrechung des Kausalverlaufs auszugehen, wenn der Maklerkunde seine Vertragsabsicht vorübergehend aufgegeben hatte, während der nachgewiesene Interessent seinerseits vertragsbereit geblieben war.
Aufgrund der Kündigung mussten beide Parteien davon ausgehen, dass sich die Vertragsgelegenheit für die Beklagte zerschlagen hatte. Für die Klägerin als Adressatin der Kündigung ergab sich dies von selbst. Für die Beklagte ergab sich dies daraus, dass die Klägerin sie von der Kündigung seitens der K-KG in Kenntnis gesetzt hatte. Damit hatte sich aus Sicht der Beklagten als Maklerkundin die von Klägerin als Maklerin nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen, weil sie aufgrund der ihr kommunizierten Kündigung des Verhältnisses zwischen der K-KG und der Klägerin davon ausgehen musste, dass die K-KG bereits einen anderen Darlehensgeber gefunden hatte. Erneute direkte Verhandlungen zwischen der Beklagten und der K-KG stellten sich daher für die Beklagte als neue, nicht von der Klägerin nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages dar.
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