Zur Unwirksamkeit von AGB der Textilreinigungsbetriebe
BGH 4.7.2013, VII ZR 249/12Der beklagte Textilreinigungsverband hatte sog. "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" (im Folgenden: Bedingungen) verfasst, die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Die Bedingungen meldete der Beklagte als sog. "Konditionenempfehlung" beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:
"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt die Regelungen im Hinblick auf §§ 307 ff. BGB für unwirksam und nahm den Beklagten deshalb gem. § 1 UKlaG auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern in Anspruch.
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hat gegenüber dem beklagten Textilreinigungsverband hinsichtlich der sog. "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" einen Unterlassungsanspruch.
Zum einen sind bereits die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam. Sie beschränken die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert. Diesem Begriff kann allerdings die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werden soll.
Zum anderen benachteiligt die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Schließlich stellt der Reinigungspreis keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation steht. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stellt zudem keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermag, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.
Linkhinweise:
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