Zur Unwirksamkeit von Entgeltklauseln im Hinblick auf die Nacherstellung von Kontoauszügen
BGH 17.12.2013, XI ZR 66/13Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch: "Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15 €".
Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Klausel ab. Die Parteien streiten darum, ob die vom Kläger beanstandete Klausel überhaupt kontrollfähig und § 675 d Abs. 3 BGB anwendbar ist und ob die Klausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 675 d Abs. 3 S. 2 BGB verstößt. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich aus dem Marktvergleich ergebe, 15 € seien als Preis für die Nacherstellung unangemessen.
Das LG wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen u.a. in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss. Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Die Beklagte hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80 Prozent der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten i.H.v. (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.
Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist.
Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt i.S.v. § 675d Abs. 3 S. 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten i.H.v. 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 S. 2 BGB.
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