Zur unzulässigen Werbung mit der Aussage "Deutsche Markenkondome"
OLG Hamm 13.3.2014, 4 U 121/13Der klagende Verein vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit "Made in Germany", als "Deutsche Markenware" und als "Deutsche Markenkondome".
Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 untersagte das OLG der Arnstädter Firma bereits, ihre so hergestellten Kondome mit "Kondome - Made in Germany" zu bewerben.
Das OLG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Werbung mit "Made in Germany" wie auch die Bezeichnung der Kondome als "Deutsche Markenware" bzw. "Deutsche Markenkondome" zu unterlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BGH anhängige Revision wird dort unter dem Az. I ZR 89/14 geführt.
Die Gründe:
Jede der beanstandeten Werbeaussagen ist irreführend.
Es wird der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwartet der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhält, in Deutschland stattgefunden hat. Diese Erwartung erweist sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma jedoch als falsch.
Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle haben mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland wird lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genügt, beseitigt den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.