16.12.2015

Zur Unzulässigkeit von "No-Reply"-Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

"No-Reply"-Bestätigungsmails mit werblichem Inhalt können eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zusendung der E-Mail gegen den erklärten Willen des Verbrauchers geschieht.

BGH 15.12.2015, VI ZR 134/15
Der Sachverhalt:
Der klagende Verbraucher wandte sich am 10.12.2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung

Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter

Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen:

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11.12.2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19.12.2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19.12.2013.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das Urteil des AG zurück.

Die Gründe:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der ihm von der Beklagten zugestellten E-Mails.

Unabhängig von der Frage, ob bereits die beiden E-Mails vom 10. Und 11.12.2013 den Kläger in seinen Rechten verletzt haben, hat jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies insbesondere deshalb, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist, was sich aus seiner Antwortmail vom 11.12.2013 an die Beklagte zweifelsfrei ergibt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 205 vom 16.12.2015
Zurück