Zur Vereinbarkeit einer Hamburger-Werbung mit dem OlympSchG
OLG Stuttgart 8.2.2018, 2 U 109/17Der klagende Verein verlangt von der Beklagten, die als Teil einer Unternehmensgruppe die Bewerbung des Sortiments koordiniert und wöchentlich einen Angebotsprospekt veröffentlicht, die Unterlassung, in der Werbung eine dem olympischen Symbol nachgeahmte Abbildung in Form von fünf runden Hamburgern auf einem Holzkohlegrill mit dem Schriftzug "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" zu verwenden. Die streitgegenständliche Abbildung erschien zur gleichen Zeit auch auf der von der Beklagten verantworteten Internetseite nebst Produktangeboten, allerdings ohne das Logo der Ladenkette. Eine Zustimmung des Klägers oder des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) lag nicht vor.
Der Kläger trägt vor, aus der Vermarktung der olympischen Symbole und Bezeichnungen erziele er Einnahmen von 4 - 6 Mio. € jährlich. Er unterstütze die Stiftung D S jährlich mit bis zu 1,5 Mio. €, die wiederum vor allem die olympischen Spitzensportler fördere. Die Partnerverträge mit den Wirtschaftsunternehmen sähen verschiedene Kategorien vor, "Olympiapartner" als Topebene, "Partner der Olympiamannschaft", "Co-Partner" als zweite Ebene usw. Je nach Vereinbarung liege die Vergütung, die ein Partner leiste, zwischen 300.000 € und 1,5 Mio. €. Gegenüber den Partnern aus der Wirtschaft bestehe die Verpflichtung, die Exklusivität der eingeräumten Werberechte zu wahren.
Der Kläger ist der Auffassung, durch die Werbung nehme der Verbraucher die Beklagte fälschlicherweise als Sponsor oder als sonstigen Unterstützer der Olympischen Bewegung wahr. Schon die Verwendung des olympischen Emblems, wenn auch in abgewandelter Form, lege diese gedankliche Verbindung nahe. Die Zuweisung der Rechte an den olympischen Ringen und Bezeichnungen durch das OlympSchG diene der Erschließung und Absicherung von Erwerbsquellen zur Finanzierung der Olympischen Bewegung.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees keinen Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG. Nach der Vorschrift kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland als Inhaber des Schutzrechts (§ 2 OlympSchG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 OlympSchG benutzt. Verstöße gegen diese Bestimmung liegen nicht vor.
Unangefochten zurecht ausgeschieden hat das LG zunächst Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG. Demnach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem in der Werbung für Waren zu verwenden. Gegenständlich geschützt ist als olympisches Emblem das Symbol des IOC bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen (Olympische Ringe). Demnach besteht das olympische Symbol aus den olympischen Ringen allein. Die vorliegende Werbung der Beklagten für Grillprodukte mit einer Abbildung, auf der vier Hamburger und ein Lachsburger (sog. "Grillpatties") auf einem Grill nach Art der Olympischen Ringe angeordnet sind, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 S. 1 OlympSchG, weil nicht das olympische Emblem selbst verwendet, sondern durch die Werbung nur auf dieses angespielt wird.
Zutreffend hat das LG angenommen, dass kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG vorliegt. Demnach findet Satz 1 entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn die Gefahr besteht, dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Da das olympische Symbol nicht als Marke im Sinne eines Herkunftshinweises für Waren oder Dienstleistungen anerkannt ist, ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen (anders als in § 14 MarkenG) indes keine Voraussetzung für eine Rechtsverletzung i.S.v. § 3 OlympSchG.
Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt nicht vor, da durch die Werbung weder die Gefahr von Verwechslungen begründet wird noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung (sog. Image-Transfer) erfolgt. Sie beschränkt sich in zulässiger Weise darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen hervorzurufen und hierdurch Aufmerksamkeit zu wecken. Schon zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG hat der BGH in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass es für einen Unterlassungsanspruch nicht genügt, dass das Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Die Herbeiführung von Assoziationen ist auch keine unlautere Ausbeutung eines geschützten Zeichens.
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