Zur Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses
BGH v. 14.1.2021 - IX ZB 94/18Der Sachverhalt:
Das AG - Insolvenzgericht - eröffnete mit Beschluss vom 1.2.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der m. AG (Schuldnerin) und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom selben Tage setzte das AG einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor der ersten Gläubigerversammlung ein. Es bestellte den weiteren Beteiligten zu 2) zum Mitglied des Gläubigerausschusses. Die Gläubigerversammlung beschloss am 16.4.2012, den Gläubigerausschuss in seiner Zusammensetzung beizubehalten.
Der weitere Beteiligte zu 2) ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Er ist Insolvenzgläubiger und übte seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses durch eines seiner Vorstandsmitglieder aus. Der weitere Beteiligte zu 2) wandte für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses in der Zeit von Dezember 2011 bis Dezember 2016 insgesamt 178,75 Stunden auf. Er hat beantragt, seine Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses auf der Grundlage eines Stundensatzes von 250 € nebst rd. 3.400 € an Auslagen zzgl. 19 % Umsatzsteuer festzusetzen.
Das AG hielt einen Stundensatz von 150 € für angemessen und setzte die Vergütung nebst Auslagen auf insgesamt rd. 36.000 € brutto fest. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wies das LG zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Für die Höhe der Vergütung einer juristischen Person ist nicht auf die Person abzustellen, welche die juristische Person zulässigerweise als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet. Der Vergütungsanspruch steht nur der juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses zu. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen. Welche Kosten einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses für den von ihr entsandten Vertreter entstehen, ist damit als solches kein für die Höhe der Vergütung maßgebender Umstand. Gleiches gilt für die Vergütung, die der Vertreter beanspruchen könnte, wenn er selbst als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt worden wäre.
Qualifikation und Sachkunde beeinflussen bei einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses die Höhe des Stundensatzes in anderer Weise als bei einer natürlichen Person. Angesichts der bei einer juristischen Person vorliegenden Besonderheiten ist es nicht sachgerecht, den Stundensatz abstrakt nach den Verhältnissen der juristischen Person zu bemessen. Die bei einer juristischen Person allgemein oder aufgrund ihrer häufigen Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses vorhandene Qualifikation und Sachkunde haben für sich genommen keinen besonderen Bezug zur Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses in einem bestimmten Insolvenzverfahren. Es obliegt der juristischen Person, wen sie als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet. Dass der weitere Beteiligte zu 2) als institutioneller Gläubiger in vielen Insolvenzverfahren zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt wird und dies - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - in der Literatur allgemein anerkannt sei, rechtfertigt daher als solches keine Erhöhung des Stundensatzes.
Wird eine juristische Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, richtet sich die Vergütung in erster Linie nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Die bei der juristischen Person vorhandene Qualifikation und Sachkunde können für die Höhe der Vergütung nur berücksichtigt werden, soweit diese nach den objektiv zu bestimmenden Anforderungen des Insolvenzverfahrens für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses erforderlich waren. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person daher nach Maßgabe der von ihr als Mitglied des Gläubigerausschusses objektiv zu erfüllenden Aufgaben.
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, wen die juristische Person als ihren Vertreter entsendet. Ist es objektiv erforderlich, sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten zu lassen, ist dies bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des LG rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.