11.05.2015

Zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem RVG begrenzt.

BGH 26.3.2015, IX ZB 62/13
Der Sachverhalt:
Die weitere Beteiligte zu 2) ist Verwalterin sowohl in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des L als auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-GbR, deren Gesellschafter L ist. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des L meldete die weitere Beteiligte zu 2) eine Forderung der T-GbR i.H.v. rd. 500.000 € an. Das AG - Insolvenzgericht - bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Sonderinsolvenzverwalter mit der Aufgabe, die angemeldete Forderung der T-GbR zu prüfen. Der weitere Beteiligte zu 1) führte die ihm übertragene Tätigkeit aus und beantragte, seine Vergütung auf rd. 2.500 € festzusetzen.

Das AG setzte die Vergütung auf 25 € (eine 1,0-Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG nach dem Mindestwert von 300 € gem. § 13 RVG) zzgl. 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin auf 53,55 € fest. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) setzte das LG die Vergütung auf insgesamt 646,17 € herauf und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters in §§ 63 bis 65 InsO und in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Meist bezieht sich die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters zwar nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dem kann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Darüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge festgesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt dabei nicht.

Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen des RVG.

Danach hat der Beteiligte zu 1) keinen Anspruch auf Festsetzung einer unmittelbar nach den Bestimmungen des RVG berechneten Vergütung, denn die Voraussetzungen, unter denen ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter für den Einsatz seiner besonderen Sachkunde nach § 5 InsVV eine so berechnete Vergütung verlangen kann, lagen nicht vor. Aufgabe des Beteiligten zu 1) als Sonderinsolvenzverwalter war es, die von der Beteiligten zu 2) angemeldete Forderung zu prüfen. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. Dafür ist im Streitfall aber nichts festgestellt.

Die Vergütung des Beteiligten zu 1) bemisst sich auch nicht "letztlich" nach dem RVG. Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt und steht einer Übertragung dieser Tätigkeit auf einen Rechtsanwalt entgegen, dass es des Einsatzes der besonderen Sachkunde eines Rechtsanwalts nicht bedarf, ist die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu bemessen. Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem RVG beanspruchen könnte, bildet, sofern die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, in diesem Fall lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.

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