09.12.2014

Zur Werbung für Bach-Blütenprodukte mit Verweisen auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden

Sog. "Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit Aussagen beworben werden, nach denen sie in "emotional aufregenden Situationen verwendet werden" oder "uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen", wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden. Der Gesundheitsbegriff der HCVO umfasst insoweit auch das seelische Gleichgewicht.

OLG Hamm 7.10.2014, 4 U 138/13
Der Sachverhalt:
Der beklagte Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück betreibt u.a. eine Versandapotheke, mit der er auch Verbraucher beliefert. Über diese bietet er von einer Hamburger Firma vertriebene sog. "Bach-Blütenprodukte" an. In den Werbeaussagen zu diesen Produkten heißt es u.a.

1. Für "Bach-Blütenprodukte":

  • Gelassen und stark durch den Tag
  • RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!
  • Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin verwendet;

2. für "Original Rescue Tropfen":

  • wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet;

3. für "Original Bach Blütenessenzen":

  • können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;

Der Kläger, ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband, hat diese Werbung für unzulässig gehalten, weil den als Lebensmittel anzusehenden Bach-Blütenessenzen Wirkungen beigelegt würden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukämen oder die zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien.

Das LG gab der vom Kläger erhobenen Unterlassungsklage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Dem Beklagten war die beanstandete Werbung zu untersagen, weil für ein Lebensmittel mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden geworben wird und weil den in Frage stehenden Werbeaussagen keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt waren. Die streitgegenständliche Werbung verstößt daher gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Die sog. "Bach-Blütenprodukte" sind Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die zu beurteilenden Werbeaussagen zielen nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab. Sie sind auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen. Die beworbenen Produkte versprechen eine Wirkung bei Angstsituationen. Personen, die Flugangst, Prüfungsangst, Angst vor einem Zahnarzttermin haben, einer emotionalen Herausforderung gegenüberstehen oder eine emotional aufregende Situation im Job zu meistern haben, befinden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und sind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.

Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden Werbeaussagen keine solchen Angaben beigefügt sind, sind sie als unzulässig zu untersagen.

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO ist anzuwenden, auch wenn die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorliegen. Ein derartiges Verständnis von der HCVO trägt dem gesetzgeberischen Ziel dieser Verordnung Rechnung, nach welchem gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur insoweit zuzulassen sind, als sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 9.12.2014
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