Zur Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers in einer Kfz-Anzeige
BGH 12.9.2013, I ZR 123/12Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V.; er ist der Ansicht, bei der im Auftrag der beklagten fünf Kfz-Händler in einer regionalen Tageszeitung veröffentlichten Gemeinschaftsanzeige fehle die erforderliche Angabe des Endpreises. In der Anzeige wird unter der Überschrift "Der Neue" im Hinblick auf eine "Sonderschau am 7. Mai" ein Peugeot 308 zu einem Preis von 14.990 € angeboten. Die dazugehörige Fußnote weist folgenden Text aus: "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten. Den genauen Preis erfragen Sie bei Ihrem Peugeot-Vertragshändler."
Der Kläger beantragte, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, für den Verkauf von Personenkraftwagen unter Preisangabe zu werben, ohne den Endpreis einschließlich Überführungskosten anzugeben. Darüber hinaus verlangt der Kläger von jedem beklagten Händler Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 106 € nebst Zinsen.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das in der beanstandeten Werbeanzeige abgebildete Fahrzeugmodell wurde dort weder i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV angeboten noch unter Angabe von Preisen i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 PAngV beworben.
Das OLG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des Anbietens von Waren gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung umfasst und damit dem Begriff der Aufforderung zum Kauf gem. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und dem Begriff des Angebots von Waren in § 5a Abs. 3 UWG entspricht. Mit Recht hat es auch angenommen, dass unter einer solchen gezielten Werbung jede Form der Werbung zu verstehen ist, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.
Allerdings kann der Annahme des OLG, die Beklagten böten das in der beanstandeten Anzeige mit der Angabe "€ 14.990,- für den Peugeot 308" beworbene Sondermodell in diesem Sinne an, obwohl der Kaufinteressent die individuellen Endpreise nach dem kleingedruckten Hinweis oberhalb der Händleradressen erst bei den werbenden Händlern erfahre und zudem wisse, dass Kraftfahrzeughändler an die Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs nicht gebunden seien und ihren Preis deshalb vielfach selbst bildeten, nicht zugestimmt werden. Diese Beurteilung lässt nicht erkennen, weshalb das OLG eine hinreichende Information über den Preis des beworbenen Neufahrzeugs, die eine geschäftliche Entscheidung ermöglichte, bejaht hat, obwohl es sich bei dem in der Anzeige angegebenen Preis von 14.990 € erklärtermaßen lediglich um eine "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" handelte.
In der vom OLG angeführten Senatsentscheidung "Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung" hat es der BGH bei einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern, wie sie auch im Streitfall gegeben ist, als entscheidend angesehen, dass die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt. Wenn man vom dort angelegten Maßstab ausgeht, und weiter in Rechnung stellt, dass der Senat damals noch vom Leitbild des flüchtigen Verbrauchers ausgegangen ist, und schließlich berücksichtigt, dass der Hersteller-Preisempfehlung vor mehr als dreißig Jahren noch ein ganz anderer Stellenwert zukam als heute, besteht kein Zweifel, dass die im Streitfall beanstandete Werbeanzeige keine die Annahme eines Angebots rechtfertigende hinreichend konkrete Ankündigung enthält.
Ebenfalls nicht zugestimmt werden kann der Annahme des OLG, die beanstandete Anzeige enthalte zumindest eine Werbung unter Angabe des Preises i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 PAngV, weil sie den Eindruck erwecke, bei dem blickfangmäßig herausgestellten Betrag von 14.990 € für das beworbene Fahrzeug handele es sich (auch) um eine Preisangabe der jeweiligen Beklagten. Die vom OLG insoweit vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts widerspricht der Lebenserfahrung.
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