25.01.2013

Zur werkvertraglichen Fürsorgepflicht eines Landwirts gegenüber einem mit Drescharbeiten auf seinem Feld beauftragten Unternehmer

Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Der Aufwand für eine solche Untersuchung ist dem Landwirt nicht zumutbar.

BGH 24.1.2013, VII ZR 98/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin, den auf ihrem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld stehenden Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte (sog. Lagerraps) und deshalb bodennah zu ernten war. Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher in Anspruch.

LG und OLG gaben der Klage überwiegend statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der Anspruch der Klägerin nicht bejaht werden.

Das OLG hat die Frage offengelassen, wer die Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hat. Es hat die Beklagte zu Unrecht bereits deshalb als schadensersatzpflichtig angesehen, weil sie ihre der Klägerin gegenüber bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor der Vergabe des Dreschauftrags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem Feld befanden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können.

Dieser Einschätzung konnte nicht gefolgt werden. Ein Landwirt muss - ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung - ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht vorher daraufhin untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Der Aufwand für eine solche Untersuchung ist dem Landwirt nicht zumutbar.

Die Sache war an das OLG zurückzuverweisen, um die Frage zu klären, ob davon Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 15 vom 24.1.2013
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