Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
BGH 12.7.2016, XI ZR 564/15Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. 50.000 €. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24.6.2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere rd. 40.600 €.
Das LG wies die auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von rd. 34.800 €, folglich auf Zahlung von rd. 5.800 € gerichtete Klage ab. Das OLG erkannte den Klägern einen Teil der Klageforderung zu und wies die Berufung im Übrigen zurück. Die gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2), die sie zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1) eingelegt hat, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verurteilte die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages.
Die Gründe:
Das OLG hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24.6.2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war.
Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat.
Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Lediglich bei den aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen hat das OLG nicht hinreichend beachtet, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass die Kläger zum 30.4.2008 eine Zahlung i.H.v. 375 € und nicht nur i.H.v. 125 € an die Beklagte erbracht haben.
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