12.10.2023

Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

BGH v. 19.9.2023 - XI ZR 58/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im November 2019 einen Gebrauchtwagen BMW M550d zum Kaufpreis von rd. 41.000 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 3.500 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 37.480 €. Das Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 400 € und einer im November 2024 fälligen Schlussrate von 18.000 € zurückgezahlt werden. Neben einer Information über ein Widerrufsrecht und weitere Pflichtangaben enthält der Darlehensvertrag folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben."

Im Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben forderte der Kläger die Beklagte im Juni 2020 zur Rückabwicklung von Darlehens- und Kaufvertrag auf und bot ihr die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs an. Eine zunächst vom Kläger gegen die Beklagte erhobene Schadensersatzklage wegen einer angeblichen Abgasmanipulation hatte keinen Erfolg. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er (primär: wegen des erklärten Widerrufs vom 18.5.2020) nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß Darlehensvertrag verpflichtet sei, hilfsweise, dass er hierzu wegen des erklärten Widerrufs nicht verpflichtet sei, und hilfshilfsweise, dass er nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag verpflichtet sei.

Das LG gab der Klage mit dem Hauptantrag statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, weil sie insbesondere die Ausübung des Widerrufsrechts für rechtsmissbräuchlich hält. Im Laufe des Berufungsverfahrens gab der Kläger das Fahrzeug im Juni 2022 an die Beklagte zurück, wobei zu diesem Zeitpunkt nach einem Gutachten der T. GmbH der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs rd. 23.000 € betragen haben soll, woraus die Beklagte einen erlittenen Wertverlust von rd. 18.000 € errechnete. Unter hilfsweise erklärter Aufrechnung gegen die vom Kläger auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen von insgesamt rd. 15.000 € hält sie einen Wertersatzanspruch von noch rd. 3.000 € für gegeben, den sie nebst Zinsen gegen den Kläger im Wege der Hilfswiderklage geltend macht. Der Kläger begehrt hilfsweise im Wege einer Wider-Widerklage die Zahlung von rd. 15.000 € nebst Zinsen. Das OLG wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Die auf negative Feststellung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge des Klägers seien im Kern identisch und auch zulässig, indes aber unbegründet. Der Kläger habe zwar seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei nicht verfristet, weil die dem Kläger erteilte Pflichtangabe über den Verzugszins fehlerhaft gewesen sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei auch nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Eine unzulässige Rechtsausübung sei nach umfassender Bewertung der gesamten Fallumstände zu verneinen. Die nach Widerruf gezahlten Darlehensraten habe der Kläger nur unter Vorbehalt geleistet. Gegen seine grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz habe er sich nicht gewendet. Ihm sei nicht zumutbar gewesen, auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu verzichten. Schließlich habe er das Fahrzeug im Juni 2022 an die Beklagte übergeben. Gleichwohl sei der Feststellungsantrag unbegründet, weil der Kläger der Beklagten aufgrund des Widerrufs gem. § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dieser Anspruch sei zwischen den Parteien ausweislich der Widerrufsinformation vereinbart gewesen. Eine Rückzahlung des Darlehens sei im Zeitpunkt des Widerrufs nicht erfolgt. Etwas anderes ergebe sich im Hinblick auf § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB auch nicht daraus, dass der Darlehensvertrag mit einem Kaufvertrag verbunden sei.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Begründung, mit der das OLG den Feststellungsantrag des Klägers als unbegründet angesehen hat, kann keinen Bestand haben. Insoweit rügt der Kläger zu Recht, dass das Berufungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe.

Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das OLG habe gehörswidrig sein Urteil ohne den gebotenen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, auf den es den Kläger nicht zuvor hingewiesen hat und der auch nicht Gegenstand des Vorbingens der Beklagten gewesen ist. Die negative Feststellungsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Dem mit der Berufung von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwand, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich gewesen, ist das OLG nicht gefolgt. Stattdessen hat es die Feststellungsklage mit einer anderen, von keiner der Parteien zuvor erörterten rechtlichen Erwägung für unbegründet gehalten. Darauf musste es zuvor den in erster Instanz noch obsiegenden Kläger gem. § 139 Abs. 2 ZPO hinweisen und ihm ausreichende Gelegenheit einräumen, dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Hinweis ist in den Akten nicht dokumentiert (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch aus den gewechselten Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass diese Frage Gegenstand der Erörterungen im Verhandlungstermin gewesen ist.

Dieser Verfahrensverstoß kann erheblich sein. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, zu dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt vorzutragen. Es ist nicht auszuschließen, dass das OLG unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde anders entschieden hätte. Ganz im Gegenteil hätte es auf der Grundlage seiner Feststellungen und seiner keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler aufweisenden Würdigung zur Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Klägers anders entscheiden müssen.

Der Feststellungsantrag des Klägers zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht (nur) Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen Anspruch der Beklagten aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis gem. § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., fehlte insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

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