Zur Zulässigkeit bundesweiter Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung
BGH 24.1.2013, I ZR 58/11 u.a.Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten jeweils unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.
In den vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Sie beruft sich darauf, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.
Das OLG gab den Klagen statt und untersagte der Beklagten die beanstandete Werbung. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Urteile auf und verwies die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Es liegt weder eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten vor noch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot.
Aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen besteht zwischen den Parteien eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist.
Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Die gegebenen Hinweise sind entgegen der Ansicht des OLG auch als ausreichend anzusehen.
Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen "Peek & Cloppenburg" in etwas kleinerer Schrift der Zusatz "Düsseldorf" und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen "Peek & Cloppenburg" mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Es ist insoweit ausreichend, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet ist. Keinesfalls muss der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen.
Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Die Sache war daher unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das OLG zurückzuverweisen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
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