04.04.2014

Zur Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung

Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung setzt Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell, mithin ein hinreichenden Produktbezug vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt hingegen nicht.

BGH 3.4.2014, I ZR 96/13
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit einer "Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes. Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

LG und OLG wiesen den auf Unterlassung gerichteten Antrag ab. Nach Ansicht des OLG enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es liegt kein Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG vor.

Es fehlt an einem hinreichenden Produktbezug i.S.v. Nr. 28  des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt hingegen nicht. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung von § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 59 vom 3.4.2014
Zurück