12.03.2018

Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen als Unionsmarke aufgehoben

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) muss die Ablehnung einer Eintragung grundsätzlich für jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen begründen. Die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien hat insbesondere auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind.

EuG 8.3.2018, T-665/16
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2015 hatte das polnische Unternehmen Cinkciarz.pl beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Bildmarke mit den Währungssymbolen "€" und "$" als Unionsmarke für Computersoftware, Finanzwesen, insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen angemeldet. Das EUIPO wies die Anmeldung zurück. Es war der Ansicht, dass es beschreibenden Charakter aufweise und nicht unterscheidungskräftig sei. Die aus runden Formen bestehenden Bildelemente seien nicht hinreichend bedeutsam, um die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise von der Botschaft abzulenken, die die Währungssymbole "€" und "$" in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen vermittelten.

Das Unternehmen Cinkciarz.pl wandte sich an das Gericht der Europäischen Union und begehrte die Aufhebung dieser Entscheidung. Das EuG hob daraufhin die Entscheidung des EUIPO auf.

Die Gründe:
Jede Ablehnung einer Eintragung durch das EUIPO ist grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen. Zwar kann sich das EUIPO auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, jedoch gilt dies nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien hat insbesondere auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind.

Das EUIPO hatte im vorliegenden Fall den beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens geprüft, ohne auf die von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen einzugehen, und hatte für diese Waren und Dienstleistungen lediglich eine pauschale Begründung gegeben. Infolgedessen wurde geprüft, ob die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen alle eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen. Es konnte dabei festgestellt werden, dass mehr als 80 Waren und Dienstleistungen aus drei verschiedenen, sehr unterschiedlichen Klassen von der angemeldeten Marke erfasst werden, das EUIPO jedoch lediglich festgestellt hatte, dass alle diese Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden.

Die vom EUIPO berücksichtigte Eigenschaft ist nicht allen betroffenen Waren und Dienstleistungen gemeinsam. Die vom EUIPO vorgenommene pauschale Begründung ist somit nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen relevant. Vielmehr war das EUIPO verpflichtet, für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Geldwechselgeschäften aufweisen, eine zusätzliche Begründung anzuführen, um zu erläutern, aus welchen Gründen die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen gewesen sei. Da die angefochtene Entscheidung keine solche zusätzliche Begründung enthält, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Begründungsmangel gegeben ist.

Die angefochtene Entscheidung ist selbst für den Fall, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stehen, nicht eindeutig angibt, aus welchen Gründen das EUIPO davon ausgegangen ist, dass es die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Schließlich ist auch die Schlussfolgerung des EUIPO hinsichtlich der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit demselben Begründungsmangel behaftet.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuG Pressemitteilung Nr. 29 vom 8.3.2018
Zurück