Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Ansprüchen gegen Reiseveranstalter wegen der Mängel an Ferienhäusern im Ausland
BGH 23.10.2012, X ZR 157/11Die Kläger leben in Deutschland (Schwerin). Sie hatten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien gebucht. Dieses hatte die Beklagte in ihrem Katalog angeboten. Bei Anreise stellten die Kläger allerdings erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab.
Daraufhin machten die Kläger gegen die Beklagte Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Hierzu klagten sie vor dem AG Schwerin. Die Beklagte rügte hingegen die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gem. Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, damit das Gericht in Lüttich (Belgien).
Das AG Schwerin bejahte seine internationale Zuständigkeit und gab der Klage statt. Es war der Ansicht, der Gedanke des Verbraucherschutzes gebiete die Anwendbarkeit der Art. 15, 16 der Verordnung, da die Kläger als Verbraucher die Beklagte als Reiseveranstalter in Anspruch genommen habe. Das LG wies Berufung der Beklagten zurück, da es ebenfalls Art. 22 Nr. 1 der Verordnung nicht für anwendbar hielt.
Letztlich blieb auch die Revision der Beklagten vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die deutschen Gerichte waren für die Klage international zuständig.
Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht ein.
Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach EuGH-Rechtsprechung eng auszulegen. Hat demnach ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen.
Der BGH hat zudem seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in entsprechender Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.
Linkhinweise:
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