12.02.2019

Zweck- und zielgerichtete Unterrichtung über geänderte Flugzeit durch eine Fluglinie

Eine Fluglinie ist nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Es genügt nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung auf der Homepage der Fluglinie publiziert sind.

AG Nürnberg v. 23.1.2019 - 19 C 7200/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger wollte am 3.8.2018 um 5:00 Uhr zusammen mit seiner Familie von Nürnberg nach Rhodos fliegen. Er hatte die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht. Die beklagte Fluglinie beschloss bereits am 25.5.2018, den Flug des Klägers auf den 3.8.2018 um 18:05 Uhr zu verlegen. Mit E-Mail vom 21.7.2018 informierte die Fluglinie den Kläger und dessen Familienangehörige über die geänderte Flugzeit. Der Kläger hatte zuvor am 19.7.2018 versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen.

Der Kläger machte daraufhin gegenüber der Beklagten an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung geltend. Die Fluglinie war hingegen der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe, da der in Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information, die mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen muss, erfüllt sei.

Das AG hat dem Kläger und dessen Familie insgesamt 1.600 € an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Kläger war von der Beklagten nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. Er hätte nämlich spätestens am 20.7.2018 um 5:00 Uhr von der Fluglinie die entsprechenden Informationen erhalten müssen. Tatsächlich hatte diese ihm aber erst am 21.7.2018 die geänderten Flugzeiten mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden war, blieb unerheblich, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter keinen Empfangsvertreter des Passagiers darstellt.

Auch die Tatsache, dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genügte reichte nicht aus. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung wäre nach der Fluggastrechteverordnung nur in dem Ausnahmefall einer zweck- und zielgerichteten Unterrichtung durch die Fluglinie entfallen. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Fluggast - wie hier -nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit - mehr oder weniger zufällig - Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlangt. Unterrichten bzw. Informieren i.S.d. Fluggastrechteverordnung bedeutet ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.

AG Nürnberg PM vom 6.2.2019
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