Alkohol auf Klassenfahrt kann teuer werden
VG Berlin v. 15.11.2023 - VG 3 K 191/23
Der Sachverhalt:
Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Zuvor hatte sich die Beklagte, Mutter eines minderjährigen Schülers, schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter der Sohn der Beklagten, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Fahrt ausgeschlossen wurden. Die Beklagte zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 € nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte.
Die Klage hatte Erfolg. Der stattgebende Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.
Die Gründe:
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen haben. Dieser Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss ist als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der Beklagten nicht angegriffen worden, wodurch die vereinbarte Kostenfolge entstanden ist. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen ist schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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VG Berlin PM Nr. 2 vom 9.1.2024
Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Zuvor hatte sich die Beklagte, Mutter eines minderjährigen Schülers, schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter der Sohn der Beklagten, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Fahrt ausgeschlossen wurden. Die Beklagte zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 € nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte.
Die Klage hatte Erfolg. Der stattgebende Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.
Die Gründe:
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen haben. Dieser Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss ist als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der Beklagten nicht angegriffen worden, wodurch die vereinbarte Kostenfolge entstanden ist. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen ist schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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