17.04.2023

Alkoholische Getränke stellen keine Erfrischung i.S.d. Fluggastrechteverordnung dar

Nach den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges zwar "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Bei alkoholischen Getränken (hier u.a.: "Aperol Spritz") handelt es sich jedoch nicht um eine Erfrischung i.S.d. sog. Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover v. 13.4.2023 - 513 C 8538/22
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert. Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen.

Neben Ausgleichs-, Entschädigung- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung begehrten die Kläger später gerichtlich auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid i.H.v. 20,80 € sowie London i.H.v. 88 €, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob die alkoholischen Getränke, die einer der Kläger in London bezahlte, nämlich zwei "Aperol Spritzer" zum Preis von 15 Pfund Sterling (= 17,67 €) von der Beklagten zu erstatten sind.

Das AG hat der Klage weitestgehend stattgegeben, allerdings hinsichtlich der Kosten für die zwei "Aperol Spritzer" abgewiesen.

Die Gründe:
Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der Verpflegungskosten ergab sich aus Artt. 5, 9 Fluggastrechteverordnung. Danach hat das ausführende Luftfahrunternehmen im Fall der Annullierung / großen Verspätung "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Die Kläger konnten sich, nachdem die Beklagte dieses Angebot (unstreitig) nicht selbst erbracht hatte, am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst diese Verpflegung besorgen.

Allerdings waren von "Erfrischungen" i.S.d. Verordnung keine alkoholischen Getränke umfasst, so dass die verzehrten zwei "Aperol Spritz", bei denen es sich um alkoholische Getränke handelte, nicht von der Beklagten zu ersetzen. Der Wortlaut "Erfrischung" verbietet es nämlich, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren. Ob es sich bei dem weiter auf dem zur Bezifferung des Verpflegungsanspruchs vorgelegten Kassenzettel aufgeführten "2 Camden Hells" ebenfalls um alkoholische Getränke handelt, musste das Gericht nicht prüfen, nachdem dies von den Parteien in dieser Form nicht vorgetragen worden war. Soweit es sich ggf. um sog. "Craft-Beer" handeln könnte, wäre auch denkbar, dass es sich um alkoholfreies Bier handelte, was sehr wohl als "Erfrischung" durchginge.

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Aufsatz
Charlotte Achilles-Pujol
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahr 2021
MDR 2023, 65

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AG Hannover - PM v. 14.4.2023
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