Alleinhaftung des Auffahrenden bei Zweitunfall
LG Lübeck v. 29.12.2023 - 9 O 1/22
Der Sachverhalt:
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem Landgericht Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Das LG hat die Klage des Mannes abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach Anhörung von Zeugen des Wildunfalls und der Einholung eines Sachverständigengutachtens stand fest, dass die Unfallschilderungen des Klägers in wesentlichen Teilen nicht zutrafen. Zwar konnten die Schäden am Audi mit dem Zusammenstoß mit einem Rehkadaver erklärt werden. Dies aber nur bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h. Auch war die Unfallstelle vor dem Eintreffen des Audi-Fahrers nach Aussagen der Zeugen, die das Gericht für glaubhaft gehalten hat, mit einem Warndreieck abgesichert worden.
Der Zweitunfall wurde damit ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren. Er hat sich schließlich sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht gerechtfertigt.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Haftung bei einem Auffahrunfall am Stauende
OLG Celle vom 10.05.2023 - 14 U 56/21
VersR 2023, 1600
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Justiz Schleswig-Holstein PM vom 23.8.2024
Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.
Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem Landgericht Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.
Das LG hat die Klage des Mannes abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach Anhörung von Zeugen des Wildunfalls und der Einholung eines Sachverständigengutachtens stand fest, dass die Unfallschilderungen des Klägers in wesentlichen Teilen nicht zutrafen. Zwar konnten die Schäden am Audi mit dem Zusammenstoß mit einem Rehkadaver erklärt werden. Dies aber nur bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h. Auch war die Unfallstelle vor dem Eintreffen des Audi-Fahrers nach Aussagen der Zeugen, die das Gericht für glaubhaft gehalten hat, mit einem Warndreieck abgesichert worden.
Der Zweitunfall wurde damit ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren. Er hat sich schließlich sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht gerechtfertigt.
Rechtsprechung:
Haftung bei einem Auffahrunfall am Stauende
OLG Celle vom 10.05.2023 - 14 U 56/21
VersR 2023, 1600
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