25.09.2020

Änderungen auf Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterzeichneten Testaments bedürfen der Unterschrift

Änderungen eines Testaments können zwar grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

OLG Köln v. 22.7.2020 - 2 Wx 131/20
Der Sachverhalt:
Die Erblasserin schloss gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie darüber hinaus ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde auf Veranlassung der Erblasserin im Original in einem Bankschließfach verwahrt. In ihrer Wohnung bewahrte sie zudem Kopien auf. Auf einer dieser Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

Das OLG gab der Beschwerde des Antragsgegners statt und wies den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurück.

Die Gründe:
Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes können unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein.

Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Umso mehr gilt dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen hat. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt hat.
OLG Köln PM vom 24.9.2020
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