Angabe "Preis 1 €" auf eBay führt nicht zu wirksamem Kaufvertrag über 1 € bei ersichtlichem Versteigerungswillen
OLG Frankfurt a.M. v. 14.5.2020 - 6 U 155/19
Der Sachverhalt:
Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: "Preis: € 1,00" sowie: "Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende - vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht."
Der Kläger bot 1,00 € und erhielt - automatisiert - den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1,00 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz i.H.v. gut 13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss des OLG hin zurückgenommen hat.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Der Beklagte hat ein Fahrzeug im Wert von mindestens € 12.000 angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots wurde deutlich, dass es sich bei der Angabe "Preis: € 1,00", die eigentlich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelte und der Verkäufer das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen wollte.
Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont ist hier eindeutig. Der Beklagte muss sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen ist (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich war, dass eine Versteigerung gewollt gewesen ist.
Jedenfalls hat der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er hat ggü. dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis - und nicht als Sofort-Kaufpreis - gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 56 vom 9.7.2020
Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: "Preis: € 1,00" sowie: "Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende - vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht."
Der Kläger bot 1,00 € und erhielt - automatisiert - den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1,00 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz i.H.v. gut 13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss des OLG hin zurückgenommen hat.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Der Beklagte hat ein Fahrzeug im Wert von mindestens € 12.000 angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots wurde deutlich, dass es sich bei der Angabe "Preis: € 1,00", die eigentlich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelte und der Verkäufer das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen wollte.
Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont ist hier eindeutig. Der Beklagte muss sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen ist (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich war, dass eine Versteigerung gewollt gewesen ist.
Jedenfalls hat der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er hat ggü. dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis - und nicht als Sofort-Kaufpreis - gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.