Anrechnung von Provisionen auf das auszuzahlende Mutterschaftsgeld während eines Beschäftigungsverbots
LAG Niedersachsen v. 20.2.2023 - 1 Sa 702/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Die Parteien stritten über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem angeordneten Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.
Das LAG hat die erstinstanzliche klagabweisende Entscheidung des ArbG bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.
Die Gründe:
Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG i.d.F. vom 23.05.2017 fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.
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LAG Niedersachsen PM vom 3.7.2023
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Die Parteien stritten über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem angeordneten Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.
Das LAG hat die erstinstanzliche klagabweisende Entscheidung des ArbG bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.
Die Gründe:
Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG i.d.F. vom 23.05.2017 fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.
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