Auch das Rückwärtsschieben eines Anhängers gilt als "Ziehen"
BGH v. 14.11.2023 - VI ZR 98/23
Der Sachverhalt:
Ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug hatte im Jahr 2021 beim Rückwärtsrangieren mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger ein anderes Fahrzeug beschädigt. Die Klägerin regulierte die Aufwendungen des Geschädigten i.H.v. 930 €. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.
Das AG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 465 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen zugelassene Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Das LG war zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 Abs. 3 VVG i.V.m. § 19 Abs. 4 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.7.2020 (BGBl. I S. 1653) anzuwenden war, da der Unfall im Jahr 2021 eingetreten war (vgl. § 65 Abs. 6 StVG). Die Beurteilung, dass im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zueinander ausschließlich die Klägerin verpflichtet ist, hielt der rechtlichen Prüfung stand.
Nach § 78 Abs. 3 VVG bestimmt sich das Innenverhältnis zwischen zwei Haftpflichtversicherern eines Gespanns nach der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG. Danach hat der Versicherer des Zugfahrzeugs grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen. Etwas anderes gilt nur, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein. Gem. § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG verwirklicht das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr.
Zu Recht war das LG davon ausgegangen, dass der in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG normierte Grundsatz auch dann greift, wenn der Anhänger beim Rückwärtsfahren geschoben wird. Dass das Gespann länger und weniger übersichtlich ist als das Zugfahrzeug allein, reicht nach dem Gesetz nicht aus, um einen Anspruch gegen den Versicherer des Anhängers zu begründen.
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Das LG war zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 Abs. 3 VVG i.V.m. § 19 Abs. 4 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.7.2020 (BGBl. I S. 1653) anzuwenden war, da der Unfall im Jahr 2021 eingetreten war (vgl. § 65 Abs. 6 StVG). Die Beurteilung, dass im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zueinander ausschließlich die Klägerin verpflichtet ist, hielt der rechtlichen Prüfung stand.
Nach § 78 Abs. 3 VVG bestimmt sich das Innenverhältnis zwischen zwei Haftpflichtversicherern eines Gespanns nach der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG. Danach hat der Versicherer des Zugfahrzeugs grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen. Etwas anderes gilt nur, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein. Gem. § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG verwirklicht das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr.
Zu Recht war das LG davon ausgegangen, dass der in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG normierte Grundsatz auch dann greift, wenn der Anhänger beim Rückwärtsfahren geschoben wird. Dass das Gespann länger und weniger übersichtlich ist als das Zugfahrzeug allein, reicht nach dem Gesetz nicht aus, um einen Anspruch gegen den Versicherer des Anhängers zu begründen.
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