Auch Verschollene können sterben
OLG Hamm 7.2.2014, 15 W 82/13Der im Jahr 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke, weil er altersverwirrt und desorientiert war. Dann kehrte er plötzlich nicht mehr in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen.
Im Jahr 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das AG den Verschollenen mit Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde. Er zweifelte an dem Tod seines Vaters.
Die Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
das Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung durfte eingeleitet werden.
Der Betroffene war verschollen. Sein Aufenthalt war seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlagen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hatte und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet waren. Bei seinem Verschwinden war der Betroffene 72 Jahre alt. Er hatte an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich rüstig war, wie sein Sohn behauptete, sprachen ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen.
Die Vermutung seines Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sei, war auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig wahrscheinlich. Es war schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhält, ohne dass versucht wird, seine Identität aufzuklären.
Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lagen vor. Der Verschollene war letztmalig im Jahr 2004 lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht hat bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen waren, erfüllte dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung.