Auch vorbeugende Annullierung eines Fluges zur Vermeidung von Verspätungen am nächsten Tag kann zulässig sein
BGH v. 24.9.2024 - X ZR 136/23
Der Sachverhalt:
Ein Fluggast hatte besaß eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug, der planmäßig am 27.2.2020 um 18:15 Uhr (Ortszeit) in Stuttgart starten und um 19:30 Uhr in Hamburg landen sollte. Die Beklagte annullierte den Flug um 20:26 Uhr. Wegen eines Schneesturms in Stuttgart war der gesamte Flugtag beeinträchtigt worden. Infolgedessen war es bereits bei den Vorflügen zu Verzögerungen gekommen. Der Fluggast erreichte Hamburg am 28.2.2020 mit einer Verspätung von 12 Stunden und 44 Minuten.
Das AG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 250 € verurteilt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte könne sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gem. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen. Schneesturm und Verspätungen seien immer noch kausal für die Annullierungsentscheidung des hier gebuchten Fluges gewesen.
Der BGH hat die hiergegen gerichtete Revision zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Annullierung im Streitfall auf außergewöhnlichen Umständen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO beruht.
Wenn ein außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass nicht alle vorgesehenen Flüge stattfinden können, ist dem Luftverkehrsunternehmen bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen. Deshalb kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Fluges auch dann zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, einzelne Flüge am Tag des außergewöhnlichen Umstands nicht mehr durchzuführen, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung am Folgetag zu vermeiden.
Infolgedessen war die Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte sowohl den hier gebuchten und wegen der Wetterbedingungen bei den Vorflügen sowie der dadurch bedingten Verschiebungen von Slotzuweisungen nur verspätet durchführbaren Flug nach Hamburg als auch den vom Nachtflugverbot betroffenen Rückflug nach Stuttgart annulliert, um eine Durchführung der am Folgetag für das betroffene Flugzeug vorgesehenen Flugumläufe ab Stuttgart sicherzustellen.
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