Ausspruch der Änderung des Geburtsnamens im Adoptionsbeschluss nicht anfechtbar
BGH 21.6.2017, XII ZB 18/16Der Beteiligte zu 1 (als Annehmender) und die Beteiligten zu 2 und 3 (als Anzunehmende) beantragten eine Volljährigenadoption. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Brüder. Der Beteiligte zu 3 ist verheiratet und sein Geburtsname wurde zum Ehenamen bestimmt.
Die Anzunehmenden hatten dem Adoptionsantrag eine notariell beglaubigte Erklärung beigefügt, dass sie ihren bisherigen Geburtsnamen bei der Adoption erhalten sollten. Durch einen Hinweis des Amtsgerichts auf die in § 1757 BGB enthaltende Regelungen nahmen sie diese Erklärung zurück. Das Amtsgericht sprach die Annahme der Beteiligten zu 2 und 3 als Kinder durch den Beteiligten zu 1 aus sowie, dass die Angenommenen dabei gem. § 1757 Abs. 1 BGB den Namen des Beteiligten zu 1 als Geburtsnamen erhalten.
Die Beteiligten zu 2 und 3 legten Beschwerde gegen den Ausspruch des Erhalts des Geburtsnamens ein. Das OLG verwarf die Beschwerden ebenso wie der BGH die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerden.
Die Gründe:
Sowohl die Erstbeschwerden als auch die Rechtsbeschwerden gegen den die Erstbeschwerden verwerfenden Beschluss des OLG sind unstatthaft. Der Beschluss über die Annahme ist insgesamt nicht anfechtbar.
Der erstinstanzliche Beschluss, der die Adoption ausgesprochen hat, konnte nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht angefochten werden. Da schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar war, ist auch der auf eine unstatthafte Beschwerde ergangene Beschluss nicht anfechtbar. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden ist im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund einer statthaften Erstbeschwerde gegeben, denn das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten insgesamt stattgegeben. Der im Beschluss enthaltene Ausspruch zur Änderung der Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 und 3 gibt lediglich die aus dem Gesetz folgende Regelung des § 1757 Abs. 1 BGB wieder. Es handelt sich dabei um einen lediglich deklaratorischen Hinweis.
Zudem haben die Beteiligten zu 2 und 3 ihre notariell beglaubigte Erklärung, dass sie gerne ihren Geburtsnamen behalten wollen, wirksam zurückgenommen. Da ein solcher Antrag von Gesetzes wegen nicht geregelt ist und auch nicht dessen Formerfordernis, konnte der Antrag formfrei zurückgenommen werden.
Das Namensinteresse der Ehefrau des Beteiligten zu 3 ist nicht berührt, da sich lediglich der Geburtsname des Beteiligten zu 3 ändert, auch wenn dieser zum Ehenamen bestimmt wurde, bleibt der Ehename bestehen.
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