Baumkaufvertrag über einzelne Nutzbäume in Brasilien ist wirksam
OLG Koblenz v. 8.10.2020 - 6 U 1582/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet u.a. an Kunden in Deutschland den Kauf von Bäumen in Brasilien als Investment an. Auf eine Interessenbekundung des Klägers hatte sie diesem im Dezember 2012 die Vertragsunterlagen übersandt und es kam anschließend zum Vertragsschluss über den Erwerb von 265 auf einer Plantage in Brasilien gepflanzten Teakbäumen. Zur Bescheinigung des persönlichen Baumeigentums wurde dem Kläger im Januar 2013 eine "Baumurkunde" übersandt.
Im März 2017 erklärte der Kläger u.a. die Anfechtung des Vertrages, weil das Eigentum an den Bäumen nicht wirksam übertragen worden sei und auch nicht übertragen werden könne. Die Beklagte habe ihn insoweit getäuscht. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Vertrages ab, woraufhin der Kläger diese gerichtlich auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises von rund 9.808 € in Anspruch genommen hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die Beklagte den Kläger nicht getäuscht habe, da dieser durchaus Eigentum an den Bäumen erworben habe. Schließlich sei auf den Vertrag brasilianisches Recht anzuwenden und hiernach könne das Eigentum an Nutzbäumen getrennt vom Eigentum am Grund und Boden übertragen werden. Der Vertrag sei daher auch nicht sittenwidrig.
Das OLG Koblenz hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Eigentumserwerb im konkreten Fall richtet sich tatsächlich nach brasilianischem Recht, das den Erwerb isolierten Eigentums an Nutzbäumen zulässt. Bei internationalen Streitigkeiten - wie hier - sieht das Gesetz nach § 43 Abs. 1 EGBGB vor, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem sich der Streitgegenstand (hier: die Bäume) befindet.
Nach brasilianischem Recht handelt es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmter Bäume um "antizipierte Mobiliargüter". Hierunter sind Güter zu verstehen, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt sind. Zu den antizipierten Mobiliargütern zählen insbesondere Bäume, die - wie hier - zur Rodung bestimmt sind.
Das Eigentum an antizipierten Mobiliargütern wird im brasilianischen Recht nach denselben Vorschriften übertragen, die für die Übertragung von beweglichen Sachen gelten. Es genügt daher der (nicht notariell beurkundete) Vertragsschluss und die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung. Letztere hatten die Parteien hier dergestalt getroffen, dass die Beklagte den unmittelbaren Besitz für den Kläger ausüben soll. Folglich hat die Beklagte dem Kläger das Eigentum an den Bäumen der Plantage - anders als im deutschen Recht - ohne die Übereignung des Grundstücks verschafft und diesen nicht getäuscht. Der Kläger kann daher den Vertrag weder anfechten noch sich auf eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts berufen.
OLG Koblenz PM v. 11.11.2020
Die Beklagte bietet u.a. an Kunden in Deutschland den Kauf von Bäumen in Brasilien als Investment an. Auf eine Interessenbekundung des Klägers hatte sie diesem im Dezember 2012 die Vertragsunterlagen übersandt und es kam anschließend zum Vertragsschluss über den Erwerb von 265 auf einer Plantage in Brasilien gepflanzten Teakbäumen. Zur Bescheinigung des persönlichen Baumeigentums wurde dem Kläger im Januar 2013 eine "Baumurkunde" übersandt.
Im März 2017 erklärte der Kläger u.a. die Anfechtung des Vertrages, weil das Eigentum an den Bäumen nicht wirksam übertragen worden sei und auch nicht übertragen werden könne. Die Beklagte habe ihn insoweit getäuscht. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Vertrages ab, woraufhin der Kläger diese gerichtlich auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises von rund 9.808 € in Anspruch genommen hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die Beklagte den Kläger nicht getäuscht habe, da dieser durchaus Eigentum an den Bäumen erworben habe. Schließlich sei auf den Vertrag brasilianisches Recht anzuwenden und hiernach könne das Eigentum an Nutzbäumen getrennt vom Eigentum am Grund und Boden übertragen werden. Der Vertrag sei daher auch nicht sittenwidrig.
Das OLG Koblenz hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Eigentumserwerb im konkreten Fall richtet sich tatsächlich nach brasilianischem Recht, das den Erwerb isolierten Eigentums an Nutzbäumen zulässt. Bei internationalen Streitigkeiten - wie hier - sieht das Gesetz nach § 43 Abs. 1 EGBGB vor, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem sich der Streitgegenstand (hier: die Bäume) befindet.
Nach brasilianischem Recht handelt es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmter Bäume um "antizipierte Mobiliargüter". Hierunter sind Güter zu verstehen, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt sind. Zu den antizipierten Mobiliargütern zählen insbesondere Bäume, die - wie hier - zur Rodung bestimmt sind.
Das Eigentum an antizipierten Mobiliargütern wird im brasilianischen Recht nach denselben Vorschriften übertragen, die für die Übertragung von beweglichen Sachen gelten. Es genügt daher der (nicht notariell beurkundete) Vertragsschluss und die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung. Letztere hatten die Parteien hier dergestalt getroffen, dass die Beklagte den unmittelbaren Besitz für den Kläger ausüben soll. Folglich hat die Beklagte dem Kläger das Eigentum an den Bäumen der Plantage - anders als im deutschen Recht - ohne die Übereignung des Grundstücks verschafft und diesen nicht getäuscht. Der Kläger kann daher den Vertrag weder anfechten noch sich auf eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts berufen.