08.10.2024

Bei Rückstand von Wohnungsmiete: Nachträgliche Zahlung steht Räumung nicht zwingend entgegen

Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das LG Frankenthal verpflichtete die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte.

LG Frankenthal (Pfalz) v. 1.3.2024 - 2 S 118/23
Der Sachverhalt:
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten:  Zum einen fristlos aus wichtigem Grund, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u.a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden. Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.

Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kündigung wegen der rückständigen Mieten ist zu Recht erfolgt. Im Zeitpunkt der Kündigung ist die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf kommt es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen kann, gilt in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche "ordentliche" Kündigung wird durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung ist lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar ist, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür bestanden hier aber keine Anhaltspunkte.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Kündigungswiderspruch nach Schonfristzahlung
BGH vom 1.7.2020 - VIII ZR 323/18
Robert Harsch, MietRB 2020, 258

Enthalten im Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht:
Die perfekte Datenbank zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht: Mit diesem spezifischen Beratermodul holen Sie das Beste für Ihre Mandanten heraus. Mit zahlreichen Formularen und Mustertexten. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
 
LG Frankenthal PM vom 30.9.2024
Zurück