Bei Rückstand von Wohnungsmiete: Nachträgliche Zahlung steht Räumung nicht zwingend entgegen
LG Frankenthal (Pfalz) v. 1.3.2024 - 2 S 118/23
Der Sachverhalt:
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: Zum einen fristlos aus wichtigem Grund, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u.a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden. Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kündigung wegen der rückständigen Mieten ist zu Recht erfolgt. Im Zeitpunkt der Kündigung ist die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf kommt es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen kann, gilt in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche "ordentliche" Kündigung wird durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung ist lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar ist, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür bestanden hier aber keine Anhaltspunkte.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Kündigungswiderspruch nach Schonfristzahlung
BGH vom 1.7.2020 - VIII ZR 323/18
Robert Harsch, MietRB 2020, 258
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LG Frankenthal PM vom 30.9.2024
Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem AG gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: Zum einen fristlos aus wichtigem Grund, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u.a. damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden. Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Die dagegen gerichtete Berufung zum LG hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kündigung wegen der rückständigen Mieten ist zu Recht erfolgt. Im Zeitpunkt der Kündigung ist die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf kommt es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen kann, gilt in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche "ordentliche" Kündigung wird durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung ist lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar ist, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür bestanden hier aber keine Anhaltspunkte.
Rechtsprechung:
Kündigungswiderspruch nach Schonfristzahlung
BGH vom 1.7.2020 - VIII ZR 323/18
Robert Harsch, MietRB 2020, 258
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