24.05.2018

Bemessung der angemessenen Vergütung eines Zwangsverwalters nach Zeitaufwand ist Tatrichter vorbehalten

Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 (Zeitaufwand) i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.

BGH 15.3.2018, V ZB 149/17
Der Sachverhalt:
Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4.11.2014 die Zwangsvollstreckung des Erbbaurechts an einem mit einer Gutshofanlage mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstück an und bestellte den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Zwangsverwalter. Dieser beantragte die Festsetzung seiner Vergütung für 2015 mit einem Stundesatz von 80 €.

Das AG, das die Tätigkeit des Beschwerdeführers als von durchschnittlicher Schwierigkeit eingestuft hatte, erachtete einen Stundensatz von 65 € für gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde des Verwalters blieb ebenso ohne Erfolg wie die Rechtsbeschwerde vorm BGH.

Die Gründe:
Das Beschwerdegericht kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem höheren Stundensatz als 65 € zu vergüten ist.

Die Vergütung des Beschwerdeführers bemisst sich gem. § 19 ZwVwV ausnahmsweise nach dem für die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwand und nicht nach § 18 ZwVwV, da das verwaltete Grundstück nicht durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wird. Im Streitfall wurde das Erbbaurechtsgrundstück zwar durch Verpachtung genutzt. Das Pachtverhältnis war jedoch so ausgestaltet, dass die Pächterin im Abrechnungszeitraum keinen Pachtzins zu leisten hatte.
Die Bemessung der Stundenvergütung des Beschwerdeführers mit 65 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 19 ZwVwV gibt einen Rahmen von 35 € bis 95 € für die Festsetzung der Höhe des Stundensatzes vor, enthält aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschlägig ist dafür die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 ZwVwV, die für die Bemessung einer angemessenen Vergütung an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die Leistung des Zwangsverwalters anknüpft.

Die Bemessung der angemessenen Vergütung im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Dabei steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.

Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Es legt seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der Angemessenheit aus § 17 ZwVwV zu Grunde, indem es zur Ermittlung des Stundensatzes den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens bemisst und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es stellt rechtsfehlerfrei darauf ab, dass der Zwangsverwalter mangels Pachtvereinbarung für den Zeitraum die damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge nicht zu prüfen hat und somit keine schwierige Tätigkeit besteht. Aufgrund der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ergibt sich per se auch kein höherer Stundensatz. Vielmehr kommt es darauf an, ob er diese Qualifikation auch einsetzen musste.

Linkhinweis:
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