Beschwerde der Stadt Münster gegen Zwangsgeldandrohung betreffend Betreuungsplatz erfolglos
OVG NRW v. 1.12.2023 - 12 E 832/23
Der Sachverhalt:
Das VG hatte der Stadt mit Beschluss vom 17.10.2023 aufgegeben, der Antragstellerin - einem im Oktober 2022 geborenen Mädchen - ab dem 27.10.2023 vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Den weiterreichenden Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Dagegen legte das Kind Beschwerde ein mit dem Ziel, der Stadt aufzugeben, ihm vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung - hilfsweise in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle - zur Verfügung zu stellen. Das Beschwerdeverfahren ist beim OVG anhängig (Az.: 12 B 1193/23).
Parallel zu der Beschwerde beantragte das Kind beim VG, der Stadt zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung vom 17.10.2023 ein Zwangsgeld anzudrohen, weil ihm bisher kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Diesem Antrag gab das VG durch Beschluss vom 17.11.2023 statt. Hiergegen legte die Stadt Beschwerde ein, die vor dem Oberverwaltungsgericht nun keinen Erfolg hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Der Einwand der Stadt, die beantragte Vollstreckung widerspreche dem Begehren des Kindes, die Betreuung in einer Kindertagespflegestelle durchzusetzen, verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung betreibt, auch wenn diese hinter seinem ursprünglichen Antrag zurückbleibt.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist die Stadt der ihr mit Anordnung vom 17.10.2023 auferlegten Verpflichtung, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, bislang nicht nachgekommen. Einen zureichenden Grund für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat die Stadt nicht dargelegt. Sie muss grundsätzlich alle ihr zur Verfügung stehenden - ggf. auch überobligatorischen - Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Kind einen den festgelegten Anforderungen genügenden Betreuungsplatz zu verschaffen.
Die Ausführungen der Stadt zur aktuellen Belegungssituation in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen lassen hinreichende Bemühungen nicht ansatzweise erkennen. Nach welchen Maßstäben und in welchem Umfang das Jugendamt ein etwaiges Vorhandensein freier Plätze überprüft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Stadt dazu, dass sie "über zu wenig einsatzbereites Personal" verfüge und "dieses Personal auch nicht rekrutieren" könne, selbst "wenn sie unbegrenzt finanzielle Mittel dafür" einsetze, ist zu pauschal, um eine Erschöpfung jeglicher Möglichkeiten, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, nachzuweisen.
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OVG NRW PM vom 1.12.2023
Das VG hatte der Stadt mit Beschluss vom 17.10.2023 aufgegeben, der Antragstellerin - einem im Oktober 2022 geborenen Mädchen - ab dem 27.10.2023 vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Den weiterreichenden Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Dagegen legte das Kind Beschwerde ein mit dem Ziel, der Stadt aufzugeben, ihm vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung - hilfsweise in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle - zur Verfügung zu stellen. Das Beschwerdeverfahren ist beim OVG anhängig (Az.: 12 B 1193/23).
Parallel zu der Beschwerde beantragte das Kind beim VG, der Stadt zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung vom 17.10.2023 ein Zwangsgeld anzudrohen, weil ihm bisher kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Diesem Antrag gab das VG durch Beschluss vom 17.11.2023 statt. Hiergegen legte die Stadt Beschwerde ein, die vor dem Oberverwaltungsgericht nun keinen Erfolg hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Der Einwand der Stadt, die beantragte Vollstreckung widerspreche dem Begehren des Kindes, die Betreuung in einer Kindertagespflegestelle durchzusetzen, verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung betreibt, auch wenn diese hinter seinem ursprünglichen Antrag zurückbleibt.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist die Stadt der ihr mit Anordnung vom 17.10.2023 auferlegten Verpflichtung, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, bislang nicht nachgekommen. Einen zureichenden Grund für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat die Stadt nicht dargelegt. Sie muss grundsätzlich alle ihr zur Verfügung stehenden - ggf. auch überobligatorischen - Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Kind einen den festgelegten Anforderungen genügenden Betreuungsplatz zu verschaffen.
Die Ausführungen der Stadt zur aktuellen Belegungssituation in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen lassen hinreichende Bemühungen nicht ansatzweise erkennen. Nach welchen Maßstäben und in welchem Umfang das Jugendamt ein etwaiges Vorhandensein freier Plätze überprüft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Stadt dazu, dass sie "über zu wenig einsatzbereites Personal" verfüge und "dieses Personal auch nicht rekrutieren" könne, selbst "wenn sie unbegrenzt finanzielle Mittel dafür" einsetze, ist zu pauschal, um eine Erschöpfung jeglicher Möglichkeiten, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, nachzuweisen.
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