20.05.2021

Besorgnis der Befangenheit wegen Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage

Die Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage kann insbesondere dann, wenn darin der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben wird, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Richters am Ausgang des Rechtsstreits ausgeschlossen ist, weil der Richter mit der Beklagten der Musterfeststellungsklage einen Vergleich abgeschlossen hat, und dieser Vergleich noch nicht lange Zeit zurückliegt.

BGH v. 25.3.2021 - III ZB 57/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor EA 897 eines von ihr erworbenen Pkw (VW Touareg V6 TDI) mehrere unzulässige Abschaltautomatiken (u.a. sog. Thermofenster) eingebaut zu haben.

Das LG wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Die für die Berufung geschäftsplanmäßig zuständige Berichterstatterin hat angezeigt, sich der im Zusammenhang mit der Motorsteuerungsproblematik bei Motoren des Typs EA 189 geführten Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig gegen die Beklagte angeschlossen und in dem dortigen Verfahren mit der Beklagten einen Vergleich abgeschlossen zu haben. Daraufhin lehnte die Beklagte die Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Das OLG wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss des OLG auf und erklärte das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Richterin für begründet.

Die Gründe:
Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein". Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen sei es auch nur mittelbaren wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht. Darüber hinaus kann die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht.

Danach liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Zutreffend hat das OLG allerdings ausgeführt, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Richterin am Ausgang des Rechtsstreits nicht erkennbar ist, nachdem die Geltendmachung ihrer Ansprüche durch den mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleich einen Abschluss gefunden hat. Ohne Rechtsfehler hat das OLG auch dargelegt, dass keiner der Fälle einer Befangenheit wegen "atypischer Vorbefassung" vorliegt, in denen der Richter in einer beruflichen oder dienstlichen Funktion zuvor mit einer vergleichbaren Fallgestaltung oder den Parteien befasst gewesen war. Rechtsfehlerhaft sind aber die Erwägungen, mit denen das OLG die Beteiligung der abgelehnten Richterin an dem Musterfeststellungsverfahren für unerheblich erachtet hat. Die Anmeldung ihrer Ansprüche dort ist geeignet, aus Sicht der Beklagten den Anschein der Parteilichkeit zu begründen. Zwar trägt das Verfahren der Musterfeststellungsklage dem Umstand Rechnung, dass Verbraucher es aus "rationalem Desinteresse" versäumen könnten, ihre Rechte geltend zu machen. Auch trifft es zu, dass der Verbraucher in diesem Verfahren nicht Partei ist, die abgelehnte Richterin also nicht "Prozessgegnerin" der Beklagten war.

Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass die Richterin in diesem Verfahren gegenüber der Beklagten keine neutrale Haltung einnahm, sondern als deren Gegnerin erschien. Denn die Anmeldung von Ansprüchen zur Musterfeststellungsklage gem. § 608 Abs. 1 ZPO dient der effektiven Rechtsdurchsetzung, und der Anmelder bringt hiermit grundsätzlich objektiv zum Ausdruck, dass ihm seiner Auffassung nach ein von den Feststellungszielen des betreffenden Musterfeststellungsverfahrens abhängiger Anspruch zusteht. Dementsprechend hat die abgelehnte Richterin mit ihrer Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren objektiv zu erkennen gegeben, dass sie ihrer Auffassung nach von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB) oder betrogen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) worden sei. Dies bietet bei verständiger Würdigung des Sachverhalts einen Grund für die Befürchtung, die Richterin könne der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenübertreten.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil es vorliegend um einen Dieselmotor des Typs EA 897 geht und die Richterin die Verfolgung ihres Anspruchs durch den Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen hat. Zum einen hat sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs ausdrücklich auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Motortyp EA 189 berufen. Zum anderen kann angesichts der zeitlichen Nähe zum Vergleichsabschluss nicht mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die abgelehnte Richterin ihre - aus Sicht der Beklagten negative - Haltung inzwischen geändert hätte. Insofern bestehen erhebliche Unterschiede zu der Fallgestaltung, die dem Beschluss des BGH vom 30.10.2014 (V ZB 196/13, MDR 2015, 50) zugrunde lag; zudem haben dort alle Beteiligten erklärt, sie sähen in dem 15 Jahre zurückliegenden Streit keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin.
BGH online
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