21.07.2023

Besucher einer Gaststätte müssen ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen

Der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, kann nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen . Gastwirte sind nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssen ihren Gang vielmehr den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.

OLG Frankfurt a.M. v. 18.7.2023 - 11 U 33/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Sommer 2021 an einem frühen Abend an einem sonnigen und hellen Tag mit seiner Lebensgefährtin die Gaststätte des Beklagten in Wiesbaden besucht. Diese verfügt über eine Terrasse im Außenbereich, deren Boden mit Natursteinen im Polygonalverfahren ausgestattet ist. In den Zwischenräumen der Steine befindet sich Beton. Der Steinbelag weist Unebenheiten und Fugen auf.

Nachdem der Kläger seine Bestellung aufgegeben und die Toilette aufgesucht hatte, stürzte er auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch und verletzte sich. Er nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und behauptete, sich beim Sturz u.a. sechs Zähne ausgeschlagen zu haben.

Das LG hat die die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. So wurde bereits nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen der Kläger gefallen war. Die vom Kläger betonte grundsätzlich Fehleranfälligkeit des menschlichen Ganges, der seinen Angaben nach zu den unsichersten Fortbewegungsvorgängen unter Lebewesen gehöre, fiel nicht dem Beklagten zur Last. Der Kläger hat auch keine konkreten Angaben zur Ursache des Sturzes gemacht. Insbesondere hat er weder die konkrete Örtlichkeit des Unfalls noch die Ausgestaltung des dort befindlichen Bodenbelags darlegen können.

Der Beklagte musste nur die Vorkehrungen treffen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich waren. Dies hatte er auch getan. Er war gerade nicht verpflichtet, einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen, sondern hatte nur solchen Gefahren entgegenwirken müssen, auf die sich der Benutzer nicht einstellen konnte. Insbesondere kann grundsätzlich von Gästen verlangt werden, dass sie sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet. Das Erscheinungsbild der Terrasse hat hier den Nutzern unmittelbar verdeutlicht, dass sie beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Geländes stoßen. Der Gang musste somit den Örtlichkeiten angepasst werden.

Zwar muss ein Gastwirt auch damit rechnen, dass seine Gäste wegen des Genusses von alkoholischen Getränken oder sonstiger Umstände in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können, war hier weder dargetan, dass der Belag bei verminderter Aufmerksamkeit kein gefahrloses Begehen ermöglicht hat noch, dass der Kläger in seiner Gefahrenkognition vermindert war.

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OLG Frankfurt a.M. - PM v. 20.7.2023
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