Betreuungsrecht: Unterlassung der Anhörung des Betroffenen kann nicht mit pauschalem Verweis auf eine Corona-Ansteckungsgefahr gerechtfertigt werden
BGH v. 18.11.2020 - XII ZB 179/20
Der Sachverhalt:
Für den 1939 geborenen Betroffenen war 2018 eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt worden. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das LG ein weiteres Sachverständigengutachten zur Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen eingeholt. Ohne persönliche Anhörung des Betroffenen hat es sodann statt der Berufsbetreuerin die beiden Kinder des Betroffenen als Betreuer eingesetzt. Von der Anhörung des Betroffenen sei zu seinem Schutz mit Blick auf das sich rasant ausbreitende Coronavirus abgesehen worden.
Hiergegen wendete sich die Rechtsbeschwerde der Berufsbetreuerin, die das Ziel verfolgt, dass keine Betreuung errichtet und hilfsweise sie als Betreuerin bestellt werden möge.
Der BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und die Sache an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das LG hat nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen. Die erneute Anhörung war wegen der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren geboten.
Der pauschale Verweis des LG auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. BGH v. 14.10.2020 - XII ZB 235/20). Dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation Rechnung zu tragen, lässt sich den Ausführungen des LG nicht entnehmen.
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Für den 1939 geborenen Betroffenen war 2018 eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt worden. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das LG ein weiteres Sachverständigengutachten zur Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen eingeholt. Ohne persönliche Anhörung des Betroffenen hat es sodann statt der Berufsbetreuerin die beiden Kinder des Betroffenen als Betreuer eingesetzt. Von der Anhörung des Betroffenen sei zu seinem Schutz mit Blick auf das sich rasant ausbreitende Coronavirus abgesehen worden.
Hiergegen wendete sich die Rechtsbeschwerde der Berufsbetreuerin, die das Ziel verfolgt, dass keine Betreuung errichtet und hilfsweise sie als Betreuerin bestellt werden möge.
Der BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und die Sache an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das LG hat nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen. Die erneute Anhörung war wegen der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren geboten.
Der pauschale Verweis des LG auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. BGH v. 14.10.2020 - XII ZB 235/20). Dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation Rechnung zu tragen, lässt sich den Ausführungen des LG nicht entnehmen.