Beweislast für die Behauptung, ein Mietverhältnis sei befristet
OLG Dresden v. 12.7.2023 - 5 U 255/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen mit einer Größe von ca. 58m² in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums am Grundstück durch den Kläger bestand zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer ein Mietvertrag über die streitgegenständlichen Gewerberäume. Nach der Kündigung des Mietvertrages ist zwischen den Parteien streitig, ob dieser langfristig befristet war.
Das LG verurteilte den Beklagten, die streitgegenständlichen Gewerberäume zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Berufung des Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Beklagte hat seine Behauptung, das zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 1.4.2014 begründete Mietverhältnis über die streitgegenständlichen Mieträume sei bis zum 31.12.2044 befristet worden, nicht bewiesen.
Für seine Behauptung, das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis sei bis zum 31.12.2044 befristet gewesen, trägt der Beklagte die Beweislast. Diesen Beweis hat er nicht geführt. Der Beklagte hat keinen Urkundenbeweis gemäß § 416 ZPO geführt, denn er hat nicht das Original des Mietvertrages vom 25.3.2014 vorgelegt, dessen Kopie er als Anlage eingereicht hat. Der Beklagte hat zwar angekündigt, er werde für den Fall, dass der Kläger das Original desjenigen Mietvertrages vom 25.3.2014 vorlege, den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu stellen, dass es sich dabei um eine zeitlich mindestens fünf Jahre nach dem 25.3.2014 ausgefertigte Urkunde und damit um eine Fälschung handele.
Diesem Beweisantrag aber braucht der Senat nicht nachzugehen, weil er zum Beweis der vom Beklagten behaupteten Befristung bis zum 31.12.2044 nicht geeignet ist. Auch wenn der Senat unterstellt, dass der vom Kläger in Kopie als Anlage vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung ist, bleibt es bei dem zwischen den Parteien unstrittigen Umstand, dass diese mit Vertragsschluss vom 25.3.2014 ein ab dem 1.4.2014 laufendes Mietverhältnis abgeschlossen haben. Eine Befristung dieses Mietverhältnisses (bis zum 31.12.2044) kann über den Umstand, dass der in Kopie als Anlage vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung ist, nicht festgestellt werden. Zum Beweis seiner Behauptung zur Befristung des Mietvertrages ist deshalb der mit dem Ziel der Feststellung einer Fälschung gestellte Beweisantrag nicht geeignet, so dass er auch vom Senat nicht einzuholen ist.
Nicht geeignet zum Beweis der vom Beklagten behaupteten Befristung des Mietvertrages ist auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei im April 2019 im Ladengeschäft des Beklagten gewesen und habe dort vom Beklagten eine Kopie oder ein Original des in Kopie als Anlage vorgelegten Mietvertrages erhalten und später nicht an diesen zurückgegeben.
Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte seinen schriftsätzlichen Vortrag, es habe sich lediglich um eine Kopie des in Kopie als Anlage vorgelegten Mietvertrages gehandelt, durch die in seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, es habe sich um ein Original gehandelt, abändern konnte, und ob ein solches Vorbringen vom Senat im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, ist der Beklagte für diese Behauptung beweisfällig geblieben.
Ein Beweiswert könnte der Behauptung allenfalls dann zukommen, wenn festgestellt werden könnte, dass der Beklagte dem Kläger im April 2019 tatsächlich ein Original des in Kopie als Anlage vorgelegten Mietvertrages, also mit einer Befristung des Vertrages bis zum 31.12.2044, übergeben hätte. Sie würde dann einen Grund dafür liefern, warum der Beklagte kein Original zur Anlage vorlegt. Für diese Behauptung ist der Beklagte aber beweisfällig geblieben.
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen mit einer Größe von ca. 58m² in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums am Grundstück durch den Kläger bestand zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer ein Mietvertrag über die streitgegenständlichen Gewerberäume. Nach der Kündigung des Mietvertrages ist zwischen den Parteien streitig, ob dieser langfristig befristet war.
Das LG verurteilte den Beklagten, die streitgegenständlichen Gewerberäume zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Berufung des Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Beklagte hat seine Behauptung, das zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 1.4.2014 begründete Mietverhältnis über die streitgegenständlichen Mieträume sei bis zum 31.12.2044 befristet worden, nicht bewiesen.
Für seine Behauptung, das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis sei bis zum 31.12.2044 befristet gewesen, trägt der Beklagte die Beweislast. Diesen Beweis hat er nicht geführt. Der Beklagte hat keinen Urkundenbeweis gemäß § 416 ZPO geführt, denn er hat nicht das Original des Mietvertrages vom 25.3.2014 vorgelegt, dessen Kopie er als Anlage eingereicht hat. Der Beklagte hat zwar angekündigt, er werde für den Fall, dass der Kläger das Original desjenigen Mietvertrages vom 25.3.2014 vorlege, den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu stellen, dass es sich dabei um eine zeitlich mindestens fünf Jahre nach dem 25.3.2014 ausgefertigte Urkunde und damit um eine Fälschung handele.
Diesem Beweisantrag aber braucht der Senat nicht nachzugehen, weil er zum Beweis der vom Beklagten behaupteten Befristung bis zum 31.12.2044 nicht geeignet ist. Auch wenn der Senat unterstellt, dass der vom Kläger in Kopie als Anlage vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung ist, bleibt es bei dem zwischen den Parteien unstrittigen Umstand, dass diese mit Vertragsschluss vom 25.3.2014 ein ab dem 1.4.2014 laufendes Mietverhältnis abgeschlossen haben. Eine Befristung dieses Mietverhältnisses (bis zum 31.12.2044) kann über den Umstand, dass der in Kopie als Anlage vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung ist, nicht festgestellt werden. Zum Beweis seiner Behauptung zur Befristung des Mietvertrages ist deshalb der mit dem Ziel der Feststellung einer Fälschung gestellte Beweisantrag nicht geeignet, so dass er auch vom Senat nicht einzuholen ist.
Nicht geeignet zum Beweis der vom Beklagten behaupteten Befristung des Mietvertrages ist auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei im April 2019 im Ladengeschäft des Beklagten gewesen und habe dort vom Beklagten eine Kopie oder ein Original des in Kopie als Anlage vorgelegten Mietvertrages erhalten und später nicht an diesen zurückgegeben.
Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte seinen schriftsätzlichen Vortrag, es habe sich lediglich um eine Kopie des in Kopie als Anlage vorgelegten Mietvertrages gehandelt, durch die in seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, es habe sich um ein Original gehandelt, abändern konnte, und ob ein solches Vorbringen vom Senat im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, ist der Beklagte für diese Behauptung beweisfällig geblieben.
Ein Beweiswert könnte der Behauptung allenfalls dann zukommen, wenn festgestellt werden könnte, dass der Beklagte dem Kläger im April 2019 tatsächlich ein Original des in Kopie als Anlage vorgelegten Mietvertrages, also mit einer Befristung des Vertrages bis zum 31.12.2044, übergeben hätte. Sie würde dann einen Grund dafür liefern, warum der Beklagte kein Original zur Anlage vorlegt. Für diese Behauptung ist der Beklagte aber beweisfällig geblieben.
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