Bezeichnung "Pfusch am Bau" lässt nicht auf unsachliches Verhalten eines Gutachters schließen
OLG Rostock v. 26.8.2020, 4 W 30/20
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner hatte an einer auf dem Grundstück des Antragstellers verbauten Versickerungsgrube und der als Verbindung zu dem Regenfallrohr an dem aufstehenden Gebäude verlegten Grundleitung Arbeiten ausgeführt. Diese hielt der Antragsteller für mangelhaft. Der mit der Erstellung eines Gutachtens hierzu beauftragte Sachverständige führte einen Ortstermin durch, zu dem für den Antragsgegner niemand erschien. In dem Termin übergab der Antragsteller Unterlagen und Lichtbilder an den Sachverständigen, und übersandte diesem in der Folge noch weiteres Material per E-Mail.
Abschließend stellte der Gutachter u.a. fest, "dass die gesamte handwerkliche Arbeit jegliche Verbindung zu den Regeln der Technik im Erd- und Rohrleitungsbau sowie Bau von Versickerungsanlagen vermissen lässt. Die Arbeiten können mit einer nichttechnischen Begrifflichkeit als Fusch am Bau bezeichnet werden."
Der Antragsgegner hat den Sachverständigen nach der Übersendung des Gutachtens zur Stellungnahme gem. §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser habe sich ohne Not abfällig über den Antragsgegner geäußert, indem er ihm die Befähigung zur Ausführung der Arbeiten abgesprochen und diese als "Fusch am Bau" bezeichnet habe. Das LG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Gemäß §§ 492 Abs. 1, 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 2. Alt., und Abs. 2 ZPO findet auch in einem selbständigen Beweisverfahren die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen statt, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, also etwa wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen; dabei kommen solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.
Derartige Gründe waren hier aber zu verneinen. Zwar stellt unsachliches Verhalten eines Sachverständigen einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelegt; grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Sachverständigen können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein salopper Tonfall oder die Verwendung umgangssprachlicher Redewendungen reichen allerdings für sich allein genommen noch nicht aus, wobei entsprechende Bemerkungen darüber hinaus stets im Gesamtzusammenhang zu betrachten sind und es maßgeblich darauf ankommt, ob die Äußerungen noch sachbezogen und aufgrund des Verhaltens der Beteiligten verständlich oder statt dessen Ausdruck bloßen Unmuts sind, und ob mögliche Missverständnisse sogleich ausgeräumt werden.
Nicht jede umgangssprachliche, bildhafte Wendung ist danach als Herabsetzung zu werten. Auch sonst ist eine drastische Ausdrucksweise hinzunehmen, wenn sie nicht in dem Sinne unangebracht ist, dass sie auf den Adressaten unsachlich oder verletzend wirkt. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, weil die Sprache, mit der eine sachverständige Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Sachverständigen auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht.
Infolgedessen ließ sich im vorliegenden Fall ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen nicht daraus ableiten, dass er im Rahmen seines insoweit bezogen auf die Beantwortung der Beweisfragen ausführlich begründeten Gutachtens und der danach festzustellenden Mängel die Arbeiten des Antragsgegners lediglich noch zusammenfassend und unter ausdrücklichem Verweis auf die Verwendung eines untechnischen Begriffes als "[P]Fusch am Bau" bezeichnet hat. Zwar werden die Arbeiten damit negativ beurteilt. Jedoch begründet sie für einen objektiven Betrachter nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn ein (gerade) die Person des Antragsgegners herabsetzender oder gar verunglimpfender Charakter ist der Formulierung nicht zu entnehmen.
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Der Antragsgegner hatte an einer auf dem Grundstück des Antragstellers verbauten Versickerungsgrube und der als Verbindung zu dem Regenfallrohr an dem aufstehenden Gebäude verlegten Grundleitung Arbeiten ausgeführt. Diese hielt der Antragsteller für mangelhaft. Der mit der Erstellung eines Gutachtens hierzu beauftragte Sachverständige führte einen Ortstermin durch, zu dem für den Antragsgegner niemand erschien. In dem Termin übergab der Antragsteller Unterlagen und Lichtbilder an den Sachverständigen, und übersandte diesem in der Folge noch weiteres Material per E-Mail.
Abschließend stellte der Gutachter u.a. fest, "dass die gesamte handwerkliche Arbeit jegliche Verbindung zu den Regeln der Technik im Erd- und Rohrleitungsbau sowie Bau von Versickerungsanlagen vermissen lässt. Die Arbeiten können mit einer nichttechnischen Begrifflichkeit als Fusch am Bau bezeichnet werden."
Der Antragsgegner hat den Sachverständigen nach der Übersendung des Gutachtens zur Stellungnahme gem. §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser habe sich ohne Not abfällig über den Antragsgegner geäußert, indem er ihm die Befähigung zur Ausführung der Arbeiten abgesprochen und diese als "Fusch am Bau" bezeichnet habe. Das LG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Gemäß §§ 492 Abs. 1, 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 2. Alt., und Abs. 2 ZPO findet auch in einem selbständigen Beweisverfahren die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen statt, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, also etwa wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen; dabei kommen solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.
Derartige Gründe waren hier aber zu verneinen. Zwar stellt unsachliches Verhalten eines Sachverständigen einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelegt; grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Sachverständigen können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein salopper Tonfall oder die Verwendung umgangssprachlicher Redewendungen reichen allerdings für sich allein genommen noch nicht aus, wobei entsprechende Bemerkungen darüber hinaus stets im Gesamtzusammenhang zu betrachten sind und es maßgeblich darauf ankommt, ob die Äußerungen noch sachbezogen und aufgrund des Verhaltens der Beteiligten verständlich oder statt dessen Ausdruck bloßen Unmuts sind, und ob mögliche Missverständnisse sogleich ausgeräumt werden.
Nicht jede umgangssprachliche, bildhafte Wendung ist danach als Herabsetzung zu werten. Auch sonst ist eine drastische Ausdrucksweise hinzunehmen, wenn sie nicht in dem Sinne unangebracht ist, dass sie auf den Adressaten unsachlich oder verletzend wirkt. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, weil die Sprache, mit der eine sachverständige Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Sachverständigen auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht.
Infolgedessen ließ sich im vorliegenden Fall ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen nicht daraus ableiten, dass er im Rahmen seines insoweit bezogen auf die Beantwortung der Beweisfragen ausführlich begründeten Gutachtens und der danach festzustellenden Mängel die Arbeiten des Antragsgegners lediglich noch zusammenfassend und unter ausdrücklichem Verweis auf die Verwendung eines untechnischen Begriffes als "[P]Fusch am Bau" bezeichnet hat. Zwar werden die Arbeiten damit negativ beurteilt. Jedoch begründet sie für einen objektiven Betrachter nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn ein (gerade) die Person des Antragsgegners herabsetzender oder gar verunglimpfender Charakter ist der Formulierung nicht zu entnehmen.