05.09.2024

Cannabis-Verein: Mitgliederversammlung und vorherige Einladung dürfen digital ablaufen

Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig. Zulässig ist ebenso eine Satzungsregelung, wonach virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden.

OLG Düsseldorf v. 8.7.2024 - 3 Wx 69/24
Der Sachverhalt:
Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein hatte am 11.9.2023 seine Eintragung in das Vereinsregister begehrt. Das AG hat die Registereintragung am 6.12.2023 abgelehnt. Es war der Ansicht, der auf die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau erwirtschafteten Cannabis gerichtete Vereinszweck sei verboten und daher gesetzeswidrig. Die in der Vereinssatzung enthaltene Regelung, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich elektronisch erfolgen solle, sei zudem unbestimmt, weil mehrere elektronische Übermittlungswege (E-Mail, WhatsApp, dritte Messangerdienste) denkbar seien. Zu beanstanden sei schließlich die Regelung, dass virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden sollten. § 32 Abs. 2 BGB gestatte lediglich die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wozu die Telefonkonferenz nicht zähle.

Der Beteiligte wies daraufhin, dass Anbaugemeinschaften für Cannabis in Kürze legal seien und er auch die weiteren Beanstandungen für unberechtigt halte. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das OLG den Beschuss aufgehoben und das AG angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 11.9.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Gründe:
Die Satzung ist rechtlich bedenkenfrei.

Das Argument des AG, der Vereinszweck des Beteiligten sei auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis sind seit dem 1.7.2024 Anbauvereinigungen erlaubt, in denen gemeinschaftlich Cannabis angebaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergegeben wird.

Auch die Bestimmung der Satzung über die Einladung zu einer Mitgliederversammlung war nicht zu beanstanden. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig. Der Gesichtspunkt mehrerer elektronischer Übermittlungswege führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der in Rede stehenden Satzungsbestimmung, wenn ein Vereinsmitglied dem beteiligten Verein mehrere Übermittlungsmöglichkeiten benennt, also neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Mobilfunknummer mitteilt, so dass ihm die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail, über SMS oder per WhatsApp-Nachricht übersandt kann.

Entgegen der Ansicht des Registergerichts verstößt die Satzungsbestimmung, dass Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden, nicht gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Dementsprechend ist nicht nur eine Versammlungsteilnahme per Videokonferenz erlaubt, sondern gleichermaßen eine solche über Telefonkonferenz. Das belegt bereits die Entstehungsgeschichte der Norm.

Zwar sollte die Möglichkeit einer hybriden und virtuellen Mitgliederversammlung nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1.7.2022 (BR.-Drs. 20/2532) auf die Teilnahme "im Wege der Bild- und Tonübertragung" beschränkt sein. Die Bundesregierung hat dem in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf allerdings ausdrücklich widersprochen und eine weitere Gesetzesfassung dahin angeregt, dass eine virtuelle Versammlungsteilnahme nicht nur im Wege der Bild- und Tonübertragung, sondern weitergehend "im Wege der elektronischen Kommunikation" gestattet wird.

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