16.12.2020

Corona-Krise schützt nicht vor Entzug der Fahrerlaubnis

Der Entzug der Fahrerlaubnis begründet auch dann keine unzumutbare Härte, wenn der Betroffene wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Ungeeignete Kraftfahrer gefährden das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gilt auch während der Corona-Krise.

VG Koblenz v. 1.12.2020 - 4 L 1078/20.KO
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller war die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil das Fahreignungs-Bewertungssystem einen Stand von acht bzw. mehr Punkten dokumentierte. Zuvor hatte die Behörde den Antragsteller mit Schreiben vom 2.10.2018 bei einem Punktestand von vier Punkten ermahnt und bei einem Punktestand von sechs Punkten mit Schreiben vom 25.10.2018 und 14.10.2019 verwarnt.

Der Antragsteller wandte sich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis. Er begründete seinen Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid (Entziehung der Fahrerlaubnis, Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines, Zwangsmittelandrohung und Gebührenerhebung) damit, dass er wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Er müsse seine Tochter mit dem Auto zur Schule bringen und Versorgungsfahrten für seine Eltern durchführen, die wegen der Corona-Pandemie außer ihm niemanden mehr in ihr Haus ließen. Das VG wies den Antrag allerdings ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht Punkten oder mehr ergibt. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vor.

Negative Auswirkungen, wie sie der Antragsteller geltend gemacht hat, sind vom Gesetzgeber bei der Schaffung der einschlägigen Bestimmungen bedacht worden, aber zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen worden. Sie führen deswegen regelmäßig auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Ungeeignete Kraftfahrer gefährden das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gilt auch während der Corona-Krise.
Pressemitteilung des VG Koblenz vom 16.12.2020
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