02.09.2024

Das Auskunftsverweigerungsrecht des Anwalts entsteht erst bei ausdrücklicher Berufung hierauf

Ein Rechtsanwalt kommt seiner Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO pflichtwidrig nicht nach, wenn er eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Kammer unbeantwortet lässt und sich nicht ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO). Das Auskunftsverweigerungsrecht entsteht erst bei ausdrücklicher Berufung hierauf. Beruft sich der Rechtsanwalt aber nicht auf dieses Auskunftsverweigerungsrecht, sondern lässt eine Kammeranfrage einfach unbeantwortet, dann handelt er pflichtwidrig. Für diese Pflichtverletzung kann gegen ihn auch rechtmäßig ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

AGH NRW v. 21.6.2024 - 1 AGH 13/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Rechtsanwalt im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Er wendet sich u.a. gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO.

Er hatte in einer Beschwerdesache die Aufforderung zur Stellungnahme der Kammer unbeantwortet gelassen und sich erst später auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, nachdem bereits ein Zwangsgeld wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht festgesetzt worden war.

Der AGH hat die Klage auf Aufhebung des Bescheids zur Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen.

Die Gründe:
Das Zwangsgeld ist - bestandskräftig - gegen den Kläger angedroht und anschließend -, jedenfalls zunächst zu Recht - festgesetzt worden und der betreffende Bescheid jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren aufzuheben.

In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vorstand gegen ihn ein Zwangsgeld festsetzen, um ihn zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten.

Dieser Mitwirkungspflicht gegenüber der Beklagten ist der Kläger schuldhaft nicht nachgekommen. Denn er hat sich auf die Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme nicht geäußert. Es lag ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor.

Entschuldigungsgründe für die unterlassene Mitwirkung durch den Kläger liegen nicht vor. Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass er zur Mitwirkung nicht verpflichtet ist, wenn und soweit er dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden, und er sich hierauf beruft (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO). Das Auskunftsverweigerungsrecht entsteht allerdings nur bei ausdrücklicher Berufung hierauf. Hierauf ist der Kläger in Anhörungsschreiben auch hingewiesen worden. Beruft sich der Rechtsanwalt aber nicht auf dieses Auskunftsverweigerungsrecht, sondern lässt er die Kammeranfrage einfach - wie vorliegend - unbeantwortet, dann handelt er pflichtwidrig.

Auf das Auskunftsverweigerungsrecht dürfte sich der Kläger wohl mit seinen Ausführungen in seiner Klagebegründung berufen haben. Selbst wenn damit das betreffende Verfahren durch Zweckerreichung gegenstandslos geworden wäre, änderte das hinsichtlich der Gebührenanordnung nichts. Denn der Kläger hat sich jedenfalls schuldhaft erst nach Erlass der Zwangsgeldfestsetzung auf das Aussageverweigerungsrecht berufen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Weiterleitung von Stellungnahmen in einem berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren
BGH vom 11.1.2016 - ANWZ (BRFG) 42/14
MDR 2016, 735

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