Defekte Kaffeekanne in der Ferienwohnung: Zur Haftung der Vermieterin bei Verbrühungen eines Mieters
OLG Oldenburg v. 25.11.2024 - 9 U 40/23
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Vermieterin einer Ferienwohnung, die eine Familie für die Ferien angemietet hatte. Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter der sechsjährigen Klägerin Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme der Klägerin. Das Mädchen erlitt schwere Verbrühungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug - voraussichtlich dauerhafte - Narben im Brustbereich davon.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Kaffeekanne sei schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Nach den AGB, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein umfassender Haftungsausschluss durch AGB ist zwar unwirksam. Ein Vermieter haftet grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden. Dies gilt allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Hier sieht das Gesetz eine strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Vorliegend konnte die Klägerin einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht beweisen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen. Es steht auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufwies. Ebenso wenig ist bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel hatte, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt hat. Für einen solchen Mangel hätte die Beklagte einstehen müssen.
Die Beklagte trifft auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es ist nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liegt. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt hat. Der Bruch ist also erst anschließend erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagten etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.
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OLG Oldenburg PM vom 2.12.2024
Die Beklagte ist Vermieterin einer Ferienwohnung, die eine Familie für die Ferien angemietet hatte. Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter der sechsjährigen Klägerin Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme der Klägerin. Das Mädchen erlitt schwere Verbrühungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug - voraussichtlich dauerhafte - Narben im Brustbereich davon.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Kaffeekanne sei schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Nach den AGB, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein umfassender Haftungsausschluss durch AGB ist zwar unwirksam. Ein Vermieter haftet grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden. Dies gilt allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Hier sieht das Gesetz eine strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Vorliegend konnte die Klägerin einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht beweisen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen. Es steht auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufwies. Ebenso wenig ist bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel hatte, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt hat. Für einen solchen Mangel hätte die Beklagte einstehen müssen.
Die Beklagte trifft auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es ist nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liegt. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt hat. Der Bruch ist also erst anschließend erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagten etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.
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