Deutscher Tatrichter muss sich die für die Ermittlung ausländischen Rechts notwendigen Kenntnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen verschaffen
BGH 24.5.2017, XII ZB 337/15Die Antragssteller hatten im Januar 2014 geheiratet. Die Ehefrau besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Ehemann die italienische sowie die ecuadorianische Staatsangehörigkeit.
Bei der Eheschließung hatte das Ehepaar von einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgesehen. Schließlich begehrten sie, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen verbunden mit der Präposition "de" den Nachnahmen des Ehemanns nach ecuadorianischem Recht anfügen kann.
Das AG hat Standesamt angewiesen, die gewünschte Namensführung der Ehefrau entgegenzunehmen. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht den Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Ehegatten dagegen blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das Standesamt muss die Entgegennahme einer Namenserklärung nach § 41 PStG ablehnen, wenn diese materiell nicht zulässig und daher unwirksam ist.
Nach Art. 10 Abs. 2 A. 1 Nr. 1 EGBGB dürfen die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren zukünftigen zu führenden Namen nach dem Recht eines Staats wählen, dem einer der Ehepartner angehört. Das ist vorliegend auf Wunsch das ecuadorianische Recht.
Das Beschwerdegericht ist bei seiner Ermittlung des ecuadorianischen Rechts zu dem Ergebnis gekommen, dass die gewünschte Namensführung nach ecuadorianischem Recht keinen Namen darstelle, den die Ehefrau rechtlich erwerben könne. Es handele sich bei der Möglichkeit der gewünschten Namensführung nicht um einen materiell-rechtlichen Namenserwerb, sondern lediglich um eine Regelung zur Erlaubnis des Namensgebrauchs. Der rechtliche Name ergebe sich aus der Geburtsurkunde, die sich auch nicht durch die Eheschließung ändere. Nach Auskunft der Botschaft Ecuadors hat die Ehefrau auch keinen Anspruch auf Ausstellung von Ausweispapieren mit einem solchen Namen.
Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. Es liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen sich die dazu notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt und sich insbesondere dazu auch ausreichender Erkenntnisquellen bedient hat. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht seine Auffassung u.a. auf eine Auskunft der ecuadorianischen Botschaft gestützt, die gerade für Personenstandsangelegenheiten zuständig ist. Die Auskunft ist daher für die Bestimmung besonders geeignet. Die Einholung eines Rechtsgutachtens etwa war daher auch wegen der überschaubaren Fragestellung nicht erforderlich.
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