Eigenbedarfskündigung: Mieter muss Bemühungen bei der Ersatzwohnraumsuche konkret darlegen und beweisen
LG Osnabrück v. 12.6.2019 - 1 S 36/19
Der Sachverhalt:
Der heute über 80-jährige Beklagte hatte im Juli 2000 die streitgegenständliche Wohnung angemietet. Die Kläger traten durch Erwerb der Wohnung im Jahr 2015 in den Mietvertrag ein. Zwischen den Parteien wurde mit Datum vom 31.3.2015 ein neuer Mietvertrag geschlossen, der jedoch zu keiner Änderung des Mietbeginns führen sollte. Die Wohnung befindet sich im 1. OG, hat 4 Zimmer und eine Wohnfläche von 96 qm.
Am 6.11.2016 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte erklärte, nicht ausziehen zu wollen. Da Zweifel an der ordnungsgemäßen Begründung der Kündigung aufkamen, wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 3.8.2017 erneut eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger wollten die streitgegenständliche Wohnung der Schwester des Klägers samt Familie zur Verfügung stellen. Deren aktuelle Wohnung sei für drei erwachsene Personen zu klein. Die Schwester des Klägers solle zudem die Kläger bei der Pflege der im gemeinsamen Haushalt mit den Klägern wohnenden Mutter der Klägerin unterstützen.
Der Beklagte erhob Widerspruch und verwies auf sein hohes Alter, seine gesundheitliche Verfassung und dass Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung stände. Zur Ersatzwohnraumsuche trug er vor, dass die Bemühungen erfolglos waren und das Stephanswerk keine Wohnung für ihn habe. Er verfüge nicht über Internet, PC oder Smartphone.
Das AG sah den Kündigungsgrund Eigenbedarf als gegeben an, wobei es im Rahmen der Abwägung der Interessen/Härtegründe die Fortsetzung des Mietverhältnisses annahm. Auf die Berufung der Kläger hob das LG die Entscheidung auf und gab der Räumungsklage statt.
Die Gründe:
Den Klägern steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach § 546 BGB zu. Die Kündigung vom 3.8.2017 wegen Eigenbedarfs gem. § 573 BGB ist wirksam. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574 f. BGB zu.
Die Kündigungserklärung vom 3.8.2017 erfüllt die formellen Voraussetzungen. Die Kündigung erfolgte schriftlich und auf den Eigenbedarf für die Schwester des Klägers, deren Ehemann und Sohn bezogen. Das Eigenbedarfsinteresse wurde nachgewiesen.
Im Hinblick auf den Härteeinwand konnten nach §§ 574 ff. BGB nur solche besonderen Nachteile für den Beklagten sprechen, die über die typischerweise mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einhergehenden Unannehmlichkeiten hinausgehen (BGH v. 25.4.2018 - VIII ZR 176/17). Eine allgemeine Wohnungsmangellage in der Gemeinde ist allerdings nicht ausreichend, um eine Härte bei der Ersatzwohnraumsuche zu begründen.
Auch das Argument, die Suche nach geeignetem Ersatzwohnraum sei gerichtsbekannt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, genügte nicht. Vielmehr muss der Beklagte darlegen und beweisen, sich um Ersatzwohnraum bemüht zu haben, wobei er vortragen muss, welche Wohnung er wann und mit welchem Ergebnis besichtigt hat und woran die Anmietung scheiterte. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan, da er nur allgemein ausführte, dass er mit Hilfe seines Sohnes Erkundigungen lediglich beim Stephanswerk eine konkrete Nachfrage gestellt hatte und dort keine Wohnungen angeboten werden konnten.
Zudem konnte der Beklagte sich mit einer Rente von ca. € 1.000 durchaus eines Maklers bedienen. Es fehlte aber bereits an der Behauptung, dass die Rente für den Makler nicht ausreiche. Zur finanziellen Situation hatte der Beklagte nicht ausgeführt, welche Miete er noch für tragbar erachte und ob im Rahmen der KdU Unterstützungsleistungen durch soziale Träger zu erzielen sei. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine 96 m²-Wohnung allein bewohnt und eine deutlich kleinere Wohnung für eine Einzelperson auch mit einer angemessenen Miete im Zusammenhang stehen kann.
LG Osnabrück
Der heute über 80-jährige Beklagte hatte im Juli 2000 die streitgegenständliche Wohnung angemietet. Die Kläger traten durch Erwerb der Wohnung im Jahr 2015 in den Mietvertrag ein. Zwischen den Parteien wurde mit Datum vom 31.3.2015 ein neuer Mietvertrag geschlossen, der jedoch zu keiner Änderung des Mietbeginns führen sollte. Die Wohnung befindet sich im 1. OG, hat 4 Zimmer und eine Wohnfläche von 96 qm.
Am 6.11.2016 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte erklärte, nicht ausziehen zu wollen. Da Zweifel an der ordnungsgemäßen Begründung der Kündigung aufkamen, wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 3.8.2017 erneut eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger wollten die streitgegenständliche Wohnung der Schwester des Klägers samt Familie zur Verfügung stellen. Deren aktuelle Wohnung sei für drei erwachsene Personen zu klein. Die Schwester des Klägers solle zudem die Kläger bei der Pflege der im gemeinsamen Haushalt mit den Klägern wohnenden Mutter der Klägerin unterstützen.
Der Beklagte erhob Widerspruch und verwies auf sein hohes Alter, seine gesundheitliche Verfassung und dass Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung stände. Zur Ersatzwohnraumsuche trug er vor, dass die Bemühungen erfolglos waren und das Stephanswerk keine Wohnung für ihn habe. Er verfüge nicht über Internet, PC oder Smartphone.
Das AG sah den Kündigungsgrund Eigenbedarf als gegeben an, wobei es im Rahmen der Abwägung der Interessen/Härtegründe die Fortsetzung des Mietverhältnisses annahm. Auf die Berufung der Kläger hob das LG die Entscheidung auf und gab der Räumungsklage statt.
Die Gründe:
Den Klägern steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach § 546 BGB zu. Die Kündigung vom 3.8.2017 wegen Eigenbedarfs gem. § 573 BGB ist wirksam. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574 f. BGB zu.
Die Kündigungserklärung vom 3.8.2017 erfüllt die formellen Voraussetzungen. Die Kündigung erfolgte schriftlich und auf den Eigenbedarf für die Schwester des Klägers, deren Ehemann und Sohn bezogen. Das Eigenbedarfsinteresse wurde nachgewiesen.
Im Hinblick auf den Härteeinwand konnten nach §§ 574 ff. BGB nur solche besonderen Nachteile für den Beklagten sprechen, die über die typischerweise mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einhergehenden Unannehmlichkeiten hinausgehen (BGH v. 25.4.2018 - VIII ZR 176/17). Eine allgemeine Wohnungsmangellage in der Gemeinde ist allerdings nicht ausreichend, um eine Härte bei der Ersatzwohnraumsuche zu begründen.
Auch das Argument, die Suche nach geeignetem Ersatzwohnraum sei gerichtsbekannt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, genügte nicht. Vielmehr muss der Beklagte darlegen und beweisen, sich um Ersatzwohnraum bemüht zu haben, wobei er vortragen muss, welche Wohnung er wann und mit welchem Ergebnis besichtigt hat und woran die Anmietung scheiterte. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan, da er nur allgemein ausführte, dass er mit Hilfe seines Sohnes Erkundigungen lediglich beim Stephanswerk eine konkrete Nachfrage gestellt hatte und dort keine Wohnungen angeboten werden konnten.
Zudem konnte der Beklagte sich mit einer Rente von ca. € 1.000 durchaus eines Maklers bedienen. Es fehlte aber bereits an der Behauptung, dass die Rente für den Makler nicht ausreiche. Zur finanziellen Situation hatte der Beklagte nicht ausgeführt, welche Miete er noch für tragbar erachte und ob im Rahmen der KdU Unterstützungsleistungen durch soziale Träger zu erzielen sei. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine 96 m²-Wohnung allein bewohnt und eine deutlich kleinere Wohnung für eine Einzelperson auch mit einer angemessenen Miete im Zusammenhang stehen kann.