Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
OLG Frankfurt a.M. v. 8.5.2023 - 1 Ss 276/22
Der Sachverhalt:
Der Angeklagte befuhr im Frühjahr 2022 nach Mitternacht die Niedenau in Frankfurt a.M. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 1,64 Promille. Er hatte sich nach einem vorausgegangenen Barbesuch, bei dem er Wodka-Soda und Bier getrunken hatte, spontan dazu entschlossen, für die Rückfahrt ins Europaviertel einen E-Scooter zu nutzen.
Das AG verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot von sechs Monaten. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten nicht entzogen. Auf die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft hob das OLG das amtsgerichtliche Urteil insoweit auf, als es die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung abgelehnt hat, und verwies die Sache an das AG zurück. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB).
Dies ist der Fall, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es besteht weder Raum für ein Ermessen des Tatrichters noch findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt - wie hier - begründet eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben, kann in seltenen Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgewichen werden. Derartige Gründe hat das AG hier zu Unrecht angenommen.
Der Umstand, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, ist unerheblich. Nach der Wertung des Verordnungsgebers sind auch Elektrokleinstfahrzeuge - wie E-Scooter - Fahrzeuge (§ 1 eKFV) und unterliegen damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften.
Es überzeugt auch nicht der Hinweis des AG, dass die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer andere Menschen nicht in gleichem Maße gefährdet wie die Trunkenheitsfahrt eines Kraftfahrzeugfahrers. Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter kann ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursachen, etwa wegen möglicher Ausweichmanöver, die stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer nach alkoholbedingten Fahrfehlern eines E-Scooter-Fahrers ausführen muss. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll nicht nur verhindert werden, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fährt. Bezweckt wird vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Der Angeklagte hat vorliegend durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erfüllt und sich damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das AG hat die Sache nunmehr neu zu verhandeln und zu entscheiden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter Feststellungen trifft, die die Regelvermutung hier tragfähig widerlegen können.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 41 vom 5.6.2023
Der Angeklagte befuhr im Frühjahr 2022 nach Mitternacht die Niedenau in Frankfurt a.M. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 1,64 Promille. Er hatte sich nach einem vorausgegangenen Barbesuch, bei dem er Wodka-Soda und Bier getrunken hatte, spontan dazu entschlossen, für die Rückfahrt ins Europaviertel einen E-Scooter zu nutzen.
Das AG verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot von sechs Monaten. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten nicht entzogen. Auf die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft hob das OLG das amtsgerichtliche Urteil insoweit auf, als es die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung abgelehnt hat, und verwies die Sache an das AG zurück. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB).
Dies ist der Fall, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es besteht weder Raum für ein Ermessen des Tatrichters noch findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt - wie hier - begründet eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben, kann in seltenen Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgewichen werden. Derartige Gründe hat das AG hier zu Unrecht angenommen.
Der Umstand, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, ist unerheblich. Nach der Wertung des Verordnungsgebers sind auch Elektrokleinstfahrzeuge - wie E-Scooter - Fahrzeuge (§ 1 eKFV) und unterliegen damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften.
Es überzeugt auch nicht der Hinweis des AG, dass die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer andere Menschen nicht in gleichem Maße gefährdet wie die Trunkenheitsfahrt eines Kraftfahrzeugfahrers. Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter kann ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursachen, etwa wegen möglicher Ausweichmanöver, die stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer nach alkoholbedingten Fahrfehlern eines E-Scooter-Fahrers ausführen muss. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll nicht nur verhindert werden, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fährt. Bezweckt wird vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Der Angeklagte hat vorliegend durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erfüllt und sich damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das AG hat die Sache nunmehr neu zu verhandeln und zu entscheiden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter Feststellungen trifft, die die Regelvermutung hier tragfähig widerlegen können.
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