Erleichterungen bei der digitalen Kommunikation mit der Justiz
Digitale Strafanträge werden vereinfacht
Manche Straftaten werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (z.B. Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch). Ein solcher Strafantrag, der bisher nur schriftlich erfolgen kann, soll zukünftig auch per E-Mail oder Online-Formular (z.B. bei einer Internetwache) möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden.
Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein. So wird im Zeitalter digitaler Aktenführung ein Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden.
Elektronische Kommunikation wird erleichtert
Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sollen von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte elektronisch übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Sofern für eine Erklärung ihrer Mandantinnen und Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, reichen sie diese bislang in aller Regel in Papierform ein. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin etwa den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt.
Zudem soll insbesondere die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.
Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Zukünftig soll eine Unterzeichnung der Berechnung nicht mehr notwendig sein. Rechnungen ohne Medienbrüche können dann elektronisch erstellt und übermittelt werden.
Zudem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.
Im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sollen die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ebenfalls erweitert werden. Zudem soll die Unterhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems in allen Insolvenzverfahren zur Pflicht werden.
Umstieg auf die elektronische Akte wird erleichtert
Ab dem 1.1.2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen aber verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.
Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz wird ermöglicht
An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig alle Verfahrensbeteiligten per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch können zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung kann flexibler terminiert und durchgeführt werden.
BMJ online
Manche Straftaten werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (z.B. Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch). Ein solcher Strafantrag, der bisher nur schriftlich erfolgen kann, soll zukünftig auch per E-Mail oder Online-Formular (z.B. bei einer Internetwache) möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden.
Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein. So wird im Zeitalter digitaler Aktenführung ein Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden.
Elektronische Kommunikation wird erleichtert
Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sollen von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte elektronisch übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Sofern für eine Erklärung ihrer Mandantinnen und Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, reichen sie diese bislang in aller Regel in Papierform ein. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin etwa den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt.
Zudem soll insbesondere die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.
Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Zukünftig soll eine Unterzeichnung der Berechnung nicht mehr notwendig sein. Rechnungen ohne Medienbrüche können dann elektronisch erstellt und übermittelt werden.
Zudem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.
Im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sollen die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ebenfalls erweitert werden. Zudem soll die Unterhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems in allen Insolvenzverfahren zur Pflicht werden.
Umstieg auf die elektronische Akte wird erleichtert
Ab dem 1.1.2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen aber verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.
Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz wird ermöglicht
An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig alle Verfahrensbeteiligten per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch können zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung kann flexibler terminiert und durchgeführt werden.