Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz
BGH v. 17.11.2023 - V ZR 192/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger verlangte von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten i.H.v. rd. 5.000 € aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 € pro Tag der Verwahrung).
Das LG gab der Widerklage insoweit statt. Das OLG änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur i.H.v. 75 € (fünf Tage) verlangen kann. Weder die Revision der Beklagten noch die Anschlussrevision des Klägers hatten vor dem BGH Erfolg.
Die Gründe:
Die Annahme des LG, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, ist frei von Rechtsfehlern.
Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.
Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs - anders als es hier der Fall war - erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann. Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen.
Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten i.H.v. insgesamt 75 €. Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb vorliegend gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.
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BGH PM Nr. 190 vom 17.11.2023
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger verlangte von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten i.H.v. rd. 5.000 € aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 € pro Tag der Verwahrung).
Das LG gab der Widerklage insoweit statt. Das OLG änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur i.H.v. 75 € (fünf Tage) verlangen kann. Weder die Revision der Beklagten noch die Anschlussrevision des Klägers hatten vor dem BGH Erfolg.
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Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten i.H.v. insgesamt 75 €. Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb vorliegend gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.
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